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Geschäfte des täglichen Lebens: Diese Grundsätze sind zu beachten

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Mit Wirkung ab 1.8.2002 wurde in das Bürgerliche Gesetzbuch § 105a BGB eingefügt. Dadurch hat sich im Bereich der Geschäfte des täglichen Lebens auch die Stellung des Betreuers und des Betreuten geändert.

Die Bestimmung gilt für volljährige Geschäftsunfähige. Zwar setzt die Anordnung einer Betreuung keine Geschäftsunfähigkeit des zu Betreuenden voraus.

In der Praxis sind aber unter Betreuung stehende Personen doch vielfach infolge ihrer geistig/psychischen Erkrankung oder Behinderung gemäß § 104 Ziff. 2 BGB geschäftsunfähig. Dies führte bisher dazu, dass von ihnen abgegebenen Willenserklärungen gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig, also schlechthin unwirksam, waren. An ihrer Stelle konnte deshalb nur der Betreuer in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter (§ 1902 BGB) rechtsgeschäftlich handeln.

Gem. § 105a BGB wird dies nunmehr insoweit eingeschränkt, als Geschäfte des täglichen Lebens, die ein geschäftsunfähiger Betreuter mit geringwertigen Mitteln bewirkt, dann rechtsgültig sind, sobald Leistung und Gegenleistung erbracht sind.

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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

§ 105a BGB bestimmt, dass Geschäfte des täglichen Lebens, die von einem geschäftsunfähigen Erwachsenen mit geringwertigen Mitteln getätigt werden, rechtsgültig sind, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt wurden.
Die Norm wurde eingeführt, um die Rechtsunsicherheit bei Alltagsgeschäften von geschäftsunfähigen Personen zu beenden. Ohne diese Regelung wären ihre Willenserklärungen gem. § 105 Abs. 1 BGB nichtig, was den Betreuer zur Mitwirkung bei jedem kleinen Einkauf zwang.
Dabei handelt es sich um Geschäfte, die mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden und bei denen Leistung und Gegenleistung sofort ausgetauscht werden, wie beispielsweise Einkäufe des täglichen Bedarfs.
Nein, bei Geschäften im Sinne des § 105a BGB kann der Betreute eigenständig handeln. Der Betreuer muss für diese alltäglichen Transaktionen mit geringwertigen Mitteln nicht als gesetzlicher Vertreter einschreiten.
Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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