Gem. § 1903 Abs. 3 S. 2 BGB benötigt ein Betreuter auch dann, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist und das Gericht nichts Abweichendes bestimmt, für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens nicht die Einwilligung des Betreuers.
Ohne Einwilligungsvorbehalt kann ein Betreuter auch dann, wenn er geschäftsunfähig ist, gem. § 105 a BGB Geschäfte des täglichen Lebens, die mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden, wirksam tätigen.
Der Begriff der Geringwertigkeit ist in beiden Vorschriften nicht ganz identisch. Während es in § 1903 BGB auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten ankommt, soll dies bei § 105a BGB nicht der Fall sein.
In beiden Fällen dürften aber alltägliche Bargeschäfte über geringwertige Gegenstände zustimmungsfrei bzw. wirksam sein. Dazu gehört beispielsweise der Einkauf von Lebensmitteln oder sonstigen Waren (und Dienstleistungen) des täglichen Bedarfs zum alsbaldigen Verbrauch, wenn diese nach Menge und Wert das übliche Maß nicht überseigen. Ob der Betreute bzw. Geschäftsunfähige die verwendeten Mittel zu dem von ihm gewählten Zweck oder zur freien Verfügung erhalten hat, spielt dabei keine Rolle.
Im übrigen geht § 105a BGB als Spezialvorschrift der Bestimmung des § 1903 BGB vor.Im Rahmen des § 105a BGB soll entscheidend sein, ob der Wert des Geschäfts im Verhältnis zum allgemeinen Einkommens - und Preisniveau als geringfügig anzusehen ist. Deshalb fällt beispielsweise der Kauf von Gegenständen zu überhöhten Preisen oder in einer unüblichen Menge nicht unter § 105a BGB. Andererseits ist die Bestimmung anwendbar, wenn der Geschäftsunfähige mehrere Gegenstände zu üblichen Preisen und in bedarfsgerechter Menge erwirbt, auch wenn die Gesamtrechnung im Verhältnis zu den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln hoch ist.
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Ja, gemäß § 1903 Abs. 3 S. 2 BGB ist für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens keine Einwilligung des Betreuers erforderlich, sofern das Gericht keine abweichende Regelung getroffen hat.
Gemäß § 105a BGB können Geschäfte des täglichen Lebens, die mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden, auch von Geschäftsunfähigen wirksam getätigt werden. Dies dient der Teilhabe am täglichen Leben.
Entscheidend ist, ob der Wert des Geschäfts im Verhältnis zum allgemeinen Einkommens- und Preisniveau als geringfügig anzusehen ist. Es muss sich um Waren oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs handeln, die nach Menge und Wert das übliche Maß nicht übersteigen.
Ja, die Bestimmung ist anwendbar, wenn mehrere Gegenstände zu üblichen Preisen und in bedarfsgerechter Menge erworben werden, selbst wenn der Gesamtbetrag höher ausfällt.
Käufe zu überhöhten Preisen oder in unüblicher Menge, die über den eigentlichen täglichen Bedarf hinausgehen, fallen nicht unter die Regelungen des § 105a BGB.
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