Ein Großteil der Betreuten ist überschuldet. Verwertbares Vermögen ist nicht vorhanden, die meist geringen Einkünfte reichen allenfalls aus, um den Lebensunterhalt zu finanzieren - eine geregelter Schuldendienst ist dagegen nicht möglich.
Dieser hat zur Folge, dass Willenserklärungen des Betreuten auf dem durch den Einwilligungsvorbehalt abgedeckten Gebiet nur noch mit Zustimmung des Betreuers wirksam, ansonsten aber nichtig sind. In der Praxis geht es meist darum, dass der Betreute Ausgaben tätigt, die objektiv nicht notwendig sind und seine finanziellen Verhältnisse übersteigen.
Oft handelt es sich dabei um das Bestellen unnötiger Gegenstände im Versandhandel, Abschluss von Haustürgeschäften, hohe Telefonkosten durch sinnlose Telefongespräche und dergleichen. Da die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch das Betreuungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens voraussetzt und deshalb erst nach einiger Zeit greift, ist in Eilfällen die Möglichkeit, zunächst die Einrichtung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes zu beantragen, die geeignete Maßnahme.
Aber auch ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt wirkt nur in die Zukunft. Geschäfte, die der Betreute in der Vergangenheit abgeschlossen hatte und die zu entsprechenden Schulden geführt haben, werden dadurch nicht mehr beeinflusst.
Schutz vor weiteren Schulden: der Einwilligungsvorbehalt
Wenn zu befürchten ist, dass der Betreute sich auch in Zukunft vermögensschädigend verhalten wird, ist in jedem Fall die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Vermögensbereich notwendig (§ 1903 BGB).Dieser hat zur Folge, dass Willenserklärungen des Betreuten auf dem durch den Einwilligungsvorbehalt abgedeckten Gebiet nur noch mit Zustimmung des Betreuers wirksam, ansonsten aber nichtig sind. In der Praxis geht es meist darum, dass der Betreute Ausgaben tätigt, die objektiv nicht notwendig sind und seine finanziellen Verhältnisse übersteigen.
Oft handelt es sich dabei um das Bestellen unnötiger Gegenstände im Versandhandel, Abschluss von Haustürgeschäften, hohe Telefonkosten durch sinnlose Telefongespräche und dergleichen. Da die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts durch das Betreuungsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens voraussetzt und deshalb erst nach einiger Zeit greift, ist in Eilfällen die Möglichkeit, zunächst die Einrichtung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehaltes zu beantragen, die geeignete Maßnahme.
Aber auch ein vorläufiger Einwilligungsvorbehalt wirkt nur in die Zukunft. Geschäfte, die der Betreute in der Vergangenheit abgeschlossen hatte und die zu entsprechenden Schulden geführt haben, werden dadurch nicht mehr beeinflusst.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 20.04.2026
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Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach § 1903 BGB bewirkt, dass Willenserklärungen des Betreuten in dem festgelegten Bereich nur mit Zustimmung des Betreuers wirksam sind. Andernfalls sind die getätigten Geschäfte nichtig.
Er ist dann notwendig, wenn zu befürchten ist, dass sich der Betreute durch unnötige Ausgaben, wie Käufe im Versandhandel, Haustürgeschäfte oder hohe Telefonkosten, fortwährend weiter verschuldet.
Da die reguläre Anordnung ein Sachverständigengutachten erfordert, kann in dringenden Fällen zunächst die Einrichtung eines vorläufigen Einwilligungsvorbehalts beantragt werden.
Nein, ein Einwilligungsvorbehalt wirkt nur für die Zukunft. Rechtsgeschäfte, die der Betreute vor der Anordnung abgeschlossen hat, bleiben von dieser Maßnahme unberührt.
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