Die Frage, welcher Teil des Einkommens und/oder seines Vermögens unangetastet bleiben muss, wenn jemand den Ansprüchen Dritter ausgesetzt ist oder selbst öffentliche Hilfen in Anspruch nehmen will, stellt sich an zahlreichen Stellen. Im Betreuungsrecht sind besonders folgende Rechtsgebiete praxisrelevant:
Durchweg ist zu unterscheiden zwischen dem Einsatz der laufenden Einkünfte des Betreuten und dem Einsatz seines Vermögens. Im ersten Fall ist die Rede überwiegend vom Selbstbehalt bzw. anrechnungsfreien Einkommen, das dem Betreuten verbleiben muss, im zweiten Fall von seinem nicht angreifbaren Schonvermögen.
- Ansprüche des Betreuten auf Sozialhilfe
- Gewährung der Prozesskostenhilfe bei Rechtsstreitigkeiten
- Unterhaltsansprüche Dritter gegen den Betreuten
- Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen
- Honoraransprüche des Betreuers gegen den Betreuten
Durchweg ist zu unterscheiden zwischen dem Einsatz der laufenden Einkünfte des Betreuten und dem Einsatz seines Vermögens. Im ersten Fall ist die Rede überwiegend vom Selbstbehalt bzw. anrechnungsfreien Einkommen, das dem Betreuten verbleiben muss, im zweiten Fall von seinem nicht angreifbaren Schonvermögen.
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Die Unterscheidung liegt in der Art des eingesetzten Mittels: Der Selbstbehalt oder das anrechnungsfreie Einkommen bezieht sich auf die laufenden monatlichen Zuflüsse, während das Schonvermögen das bereits vorhandene Vermögen beschreibt, das nicht verwertet werden muss.
Vermögens- und Einkommensgrenzen spielen eine zentrale Rolle bei Sozialhilfeansprüchen, der Gewährung von Prozesskostenhilfe, Unterhaltsansprüchen Dritter, Pfändungen bei Zwangsvollstreckungen sowie bei der Berechnung von Honoraransprüchen des Betreuers.
Die Bestimmung dient dazu, dem Betreuten ein finanzielles Existenzminimum zu sichern, wenn er selbst öffentliche Hilfen beansprucht oder Forderungen Dritter gegenübersteht, die den Zugriff auf sein Hab und Gut erzwingen könnten.
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