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Keine rückwirkende Wohngeldbewilligung bei zumindest fahrlässiger Fristversäumnis

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine rückwirkende Wohngeldbewilligung aufgrund eines verfristeten Antrages ist nur zulässig, wenn dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

Im zu entscheidenden Fall wurde dies wegen mangelnder Glaubhaftmachung einer Handlungsunfähigkeit, zumal bei Möglichkeit eines zunächst auch nicht schriftlich gestellten Weiterbewilligungsantrags, abgelehnt.


VG Ansbach, 25.08.2021 - Az: AN 15 K 19.02234

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