Die Bestellung eines Kontrollbetreuers kommt neben einer Vorsorgevollmacht dann in Betracht, wenn der Vollmachtgeber wegen inzwischen eingetretener Geschäftsunfähigkeit oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren bzw. die Vollmacht wirksam zu widerrufen und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Bevollmächtigte entgegen den Interessen des Vollmachtgebers handelt. (Näheres hierzu siehe "Wann kann ein Kontrollbetreuer eingesetzt werden?")
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