Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.170 Anfragen

Grundsicherungsrente der Eltern: Wann müssen Kinder Unterhalt zahlen?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Reicht die Rente im Alter nicht zum Leben, kann ein Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung helfen. Kinder pflegebedürftiger oder einkommensschwacher Eltern fragen sich dabei, ob das Sozialamt sich das gezahlte Geld anschließend bei ihnen zurückholt - denn grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie einander gemäß § 1601 BGB unterhaltspflichtig, und zwar lebenslang. Für die Grundsicherungsrente gilt jedoch eine deutlich großzügigere Regelung als bei anderen Sozialleistungen.

Wann besteht überhaupt ein Unterhaltsanspruch der Eltern?

Ein Unterhaltsanspruch setzt voraus, dass der Elternteil bedürftig und das Kind leistungsfähig ist. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit muss dem Kind stets der eigene angemessene Selbstbehalt verbleiben. Zudem steht der Elternunterhalt erst im 6. Rang möglicher Unterhaltspflichten, § 1609 Nummer 6 BGB. Vorrangig zu bedienen sind also der eigene Ehegatte und die eigenen minderjährigen wie volljährigen Kinder des Unterhaltsverpflichteten. Erst wenn diese vorrangigen Ansprüche erfüllt sind und Einkommen oberhalb des Selbstbehalts übrig bleibt, ist überhaupt Raum für einen Anspruch der Eltern.

Warum bleibt der Unterhaltsanspruch bei der Grundsicherungsrente meist unberücksichtigt?

Mit der Einführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wollte der Gesetzgeber Eltern eine eigenständige Grundversorgung verschaffen, ohne dass sie dafür auf ihre Kinder angewiesen sind. Bereits im damaligen Grundsicherungsgesetz war deshalb vorgesehen, dass Unterhaltsansprüche eines Elternteils gegen seine Kinder unberücksichtigt bleiben, solange das Jahreseinkommen der Kinder eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Diese Regelung findet sich inzwischen in § 43 Absatz 5 SGB XII: Unterhaltsansprüche von Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern werden bei der Grundsicherungsrente grundsätzlich nicht beachtet. Das Kind wird also in aller Regel gar nicht erst angeschrieben, und der Elternteil erhält die volle Grundsicherung, ohne den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen das eigene Kind geltend machen zu müssen.

Die 100.000-Euro-Grenze als Ausnahme

Eine Ausnahme gilt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 43 Abs. 5 Satz 1 SGB XII). Diese Grenze geht auf das Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2135) zurück, das zum 1. Januar 2020 in Kraft trat und im gesamten SGB XII auf 100.000 Euro je unterhaltsverpflichteter Person vereinheitlicht wurde. Ziel war es, die sogenannte verschämte Altersarmut abzubauen: Niemand soll aus Angst vor einer Belastung der eigenen Kinder auf eine ihm zustehende Grundsicherungsrente verzichten.

Dabei gilt eine gesetzliche Vermutung, dass die Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst wenn konkrete, hinreichende Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen vorliegen - etwa ein typischerweise gut vergüteter Beruf -, darf der Sozialhilfeträger überhaupt Auskunft verlangen. Diese Auskunft darf sich dann zunächst nur auf die Einkommensverhältnisse beziehen; eine pauschale Auskunft über das Vermögen des Kindes ist unzulässig, solange die Einkommensgrenze nicht tatsächlich feststeht. Das hat das Bundessozialgericht in einer vielbeachteten Entscheidung klargestellt, die zwar die parallele Regelung bei der Hilfe zur Pflege betraf, deren Grundsätze zur Vermutungs- und Auskunftsregelung aber ebenso für die Grundsicherungsrente gelten (vgl. BSG, 21.11.2024 - Az: B 8 SO 5/23 R).

Abgrenzung zur Hilfe zur Pflege

Die 100.000-Euro-Grenze gilt nicht nur bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sondern über § 94 SGB XII auch bei der Hilfe zur Pflege, etwa wenn Eltern im Pflegeheim leben. In der Praxis wird ein Rückgriff bei reiner Grundsicherungsrente jedoch kaum verfolgt, da diese Leistung als bedingungslose Mindestversorgung ausgestaltet ist. Bei der Hilfe zur Pflege dagegen machen Sozialhilfeträger einen Unterhaltsrückgriff bei Überschreiten der Grenze deutlich konsequenter geltend, weil hier regelmäßig weitaus höhere Kosten anfallen als bei der laufenden Grundsicherungsrente.

Was zählt zum Jahreseinkommen des Kindes?

Maßgeblich ist das Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV. Dazu zählen neben dem Arbeitsentgelt auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge. Entscheidend ist ausschließlich das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes selbst; das Einkommen von dessen Ehepartner spielt für die Prüfung der 100.000-Euro-Grenze keine Rolle. Kindergeld zählt nicht als Einkommen. Auch das Vermögen des Kindes - etwa Immobilien oder Ersparnisse - bleibt für die Einkommensgrenze grundsätzlich unberücksichtigt, lediglich die daraus erzielten Erträge fließen als Einkommen ein.

Wenn die Einkommensgrenze des Kindes überschritten wird

Übersteigt das Einkommen eines Kindes die 100.000-Euro-Grenze tatsächlich, richtet sich die Höhe des Unterhalts nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Regeln des BGB. Dem Kind verbleibt dabei ein deutlich erhöhter Selbstbehalt gegenüber seinen Eltern, der über dem beim sogenannten Kindesunterhalt üblichen Maß liegt (vgl. BGH, 17.06.2015 - Az: XII ZB 458/14). Gibt es mehrere Geschwister, wird nicht automatisch die gesamte ungedeckte Summe von dem Kind über der Einkommensgrenze verlangt. Vielmehr haften mehrere Geschwister anteilig entsprechend ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, nicht nach Kopfteilen. Geschwister, deren Einkommen unter der Grenze liegt, bleiben persönlich verschont, müssen aber gegebenenfalls Auskunft über ihr Einkommen geben, damit der Anteil des über der Grenze liegenden Kindes korrekt berechnet werden kann. Enkelkinder werden vom Sozialhilfeträger nicht herangezogen, ebenso wenig Schwiegerkinder, da diese mit den Schwiegereltern nicht im ersten Grad verwandt sind.

Politische Diskussion um die Einkommensgrenze

Im Juni 2026 hat das BMG im Referentenentwurf zur Pflegereform (Pflegeneuordnungsgesetz) angekündigt, die 100.000-Euro-Grenze in einem separaten Verfahren zurückzunehmen, um die Kommunen finanziell zu entlasten. Der Entwurf ist aber noch kein geltendes Gesetz; es wurde noch kein verbindlicher Betrag oder ein festes Datum für eine neue Regelung beschlossen. Die geltende Rechtslage mit der bestehenden Einkommensgrenze ist davon bislang unberührt geblieben, sodass sich an der oben beschriebenen Regelung derzeit nichts geändert hat.

Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Betreuungsrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.

Stand: (letzte Änderung: 21.10.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Nein. Nach § 43 Absatz 5 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Eltern gegenüber ihren Kindern bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung grundsätzlich unberücksichtigt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Kind ein Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro hat.
Ein Rückgriff kommt erst in Betracht, wenn das Jahresgesamteinkommen des Kindes im Sinne des § 16 SGB IV mehr als 100.000 Euro beträgt. Es gilt zudem die gesetzliche Vermutung, dass diese Grenze nicht überschritten wird.
Nein. Für die Prüfung der Einkommensgrenze ist ausschließlich das eigene Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes maßgeblich, nicht das Einkommen des Ehepartners.
Nein. Ohne hinreichende Anhaltspunkte für ein Einkommen über 100.000 Euro darf keine Auskunft verlangt werden. Liegen solche Anhaltspunkte vor, ist die Auskunftspflicht zunächst auf die Einkommensverhältnisse beschränkt; eine Vermögensauskunft ist erst zulässig, wenn die Einkommensgrenze tatsächlich überschritten ist (vgl. BSG, 21.11.2024 - Az: B 8 SO 5/23 R).
Neben Arbeitsentgelt zählen auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträge dazu. Kindergeld wird nicht angerechnet, und das Vermögen des Kindes bleibt grundsätzlich unberücksichtigt - lediglich die daraus erzielten Erträge gelten als Einkommen.
Nur das Kind, dessen Einkommen die 100.000-Euro-Grenze überschreitet, kann herangezogen werden. Bei mehreren Geschwistern erfolgt die Berechnung anteilig nach den jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, nicht nach Kopfteilen.
Nein. Das Sozialamt kann ausschließlich Kinder im ersten Verwandtschaftsgrad heranziehen. Enkelkinder und Schwiegerkinder sind nicht unterhaltspflichtig.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus DIE ZEIT 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.277 Bewertungen)

Rascher Termin, pragmatische Beratung in Sachen Zahlung von Kindesunterhalt bei Gehaltserhöhung
Verifizierter Mandant
Ich hätte nicht gedacht, das mein Problem so schnell und so faktenbasiert, bearbeitet und beantwortet werden würde! Ich bin mehr als beeindruckt und ...
Verifizierter Mandant