Nur die Unterbringung gegen den Willen des Betreuten ist genehmigungspflichtig. Stimmt der Betreute hingegen seiner Unterbringung zu, so kann diese direkt erfolgen, ein Unterbringungsbeschluss ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Für die Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuten kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an; es genügt vielmehr die natürliche Einwilligungsfähigkeit.
Der Betreute muss in der Lage sein, die Auswirkungen der Unterbringung zu erkennen und zu beurteilen. Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich. Dabei ist jede ernsthafte Weigerung des Betreuten, weiterhin untergebracht zu sein, als Widerruf anzusehen.
Ein weiteres Festhalten des Betreuten ohne betreuungsrichterliche Genehmigung kann dann - wenn die Voraussetzungen eines Notstands nicht vorliegen - eine strafbare Freiheitsberaubung sein.
Auch bei einer freiwilligen Unterbringung gilt, dass diese durch den Betreuer zu beenden ist, wenn der Grund für die Unterbringung entfallen ist.
Der Betreuer muss die Unterbringung und deren Beendigung dem Betreuungsgericht anzeigen.
Für die Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuten kommt es nicht auf die Geschäftsfähigkeit an; es genügt vielmehr die natürliche Einwilligungsfähigkeit.
Der Betreute muss in der Lage sein, die Auswirkungen der Unterbringung zu erkennen und zu beurteilen. Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich. Dabei ist jede ernsthafte Weigerung des Betreuten, weiterhin untergebracht zu sein, als Widerruf anzusehen.
Ein weiteres Festhalten des Betreuten ohne betreuungsrichterliche Genehmigung kann dann - wenn die Voraussetzungen eines Notstands nicht vorliegen - eine strafbare Freiheitsberaubung sein.
Auch bei einer freiwilligen Unterbringung gilt, dass diese durch den Betreuer zu beenden ist, wenn der Grund für die Unterbringung entfallen ist.
Der Betreuer muss die Unterbringung und deren Beendigung dem Betreuungsgericht anzeigen.
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Stand: (letzte Änderung: 11.05.2026)
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Nein, nur eine Unterbringung gegen den Willen des Betreuten ist genehmigungspflichtig. Stimmt der Betreute der Unterbringung zu, kann diese direkt ohne Unterbringungsbeschluss erfolgen.
Für die Wirksamkeit der Einwilligung ist keine Geschäftsfähigkeit erforderlich. Es genügt die natürliche Einwilligungsfähigkeit, also die Fähigkeit des Betreuten, die Auswirkungen der Unterbringung zu erkennen und zu beurteilen.
Die Einwilligung ist jederzeit widerruflich. Jede ernsthafte Weigerung des Betreuten, weiterhin untergebracht zu sein, gilt als Widerruf. Ein weiteres Festhalten kann ohne richterliche Genehmigung eine strafbare Freiheitsberaubung darstellen.
Der Betreuer muss die Unterbringung und deren Beendigung dem Betreuungsgericht anzeigen. Zudem ist er verpflichtet, die Unterbringung zu beenden, sobald der Grund hierfür entfallen ist.
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