Rechtslage seit dem 01.09.2009
Der § 1813 BGB wurde geändert, so dass nunmehr alle Verfügungen über Giro- und Kontokorrentkonten nicht mehr genehmigungspflichtig sind. Weder der Kontostand noch die Höhe des fraglichen Betrags ist bei diesen Konten zu berücksichtigen. Dies führt zu einer wesentlichen Entlastung des täglichen Zahlungsverkehrs.Für alle anderen Konten gilt weiterhin die Grenze von 3000 Euro, wenn eine Verfügung ansteht. In solchen Fällen bedarf es daher der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Rechtslage vor dem 01.09.2009
Das OLG Karlsruhe hat die in der Rechtsprechung herrschende - aber nicht unumstrittene - Auffassung bestätigt: Überweisungen oder Abhebungen vom Girokonto des Betreuten muss der Betreuer vom Vormundschaftsgericht (jetzt: Betreuungsgericht) gem. § 1813 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. genehmigen lassen, wenn der Kontostand 3000 Euro übersteigt. Es kommt also nicht auf die Höhe der einzelnen Kontobewegung an.Das Gericht hat allerdings die Frage offen gelassen, ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn der Betreuer für den Betreuten ein Giro-Sonderkonto einrichtet, das ausschließlich der Entgegennahme von Renteneinkünften, Mieterträgen, Dividenden und ähnlichen regelmäßige Einnahmen des Betreuten dient. Hier könnte § 1813 Abs. 1 Nr. 4 a.F. gelten, wonach für die Entgegennahme solcher Leistungen - gleichgültig, wie hoch sie sind - keine Genehmigung erforderlich ist. Nach Auffassung des Gerichts spielt vieles dafür, dass sich an der Genehmigungsfreiheit nichts ändert, wenn die Leistungen vom Betreuer nicht direkt sondern über ein eigens dafür eingerichtetes Girokonto entgegen genommen werden.
Zur Sicherheit sollte der Betreuer für regelmäßig wiederkehrende Abbuchungen vom Girokonto des Betreuten, z. B. Zahlung von Heimkosten, auch dann beim Vormundschaftsgericht (jetzt: Betreuungsgericht) eine allgemeine Ermächtigung nach § 1825 BGB beantragen, wenn die einzelnen Zahlungen den Grenzwert von 3000 Euro nicht übersteigen.
Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Nein. Seit dem 01.09.2009 sind Verfügungen über Giro- und Kontokorrentkonten nicht mehr genehmigungspflichtig. Weder der Kontostand noch die Höhe der einzelnen Überweisung sind dabei zu berücksichtigen.
Nein, die Genehmigungsfreiheit gilt nur für Giro- und Kontokorrentkonten. Für alle anderen Kontenarten besteht bei Verfügungen weiterhin die Genehmigungspflicht durch das Betreuungsgericht, sofern die 3000-Euro-Grenze überschritten wird.
Zur Absicherung empfiehlt es sich, beim Betreuungsgericht eine allgemeine Ermächtigung nach § 1825 BGB zu beantragen, insbesondere wenn es um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen wie Heimkosten geht.
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