Bei vermögenslosen Betreuten, also bei Vergütungen, die aus der Staatskasse bezahlt werden, sind ausschließlich die Stundensätze des VBVG (Betreuervergütungsgesetz) maßgeblich. Dass diese Regelung auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat das BVerfG bestätigt.
Bei bemittelten Betreuten, für die die Staatskasse nicht eintritt, sind die Stundensätze des VBVG (Betreuervergütungsgesetz) Orientierungshilfe und Richtlinie. Sie stellen damit einerseits die Untergrenze der Vergütung dar und können andererseits überschritten werden, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet. Der BGH lässt erkennen, dass die Voraussetzungen für die Überschreitung der Stundensätze sehr genau und restriktiv geprüft werden sollen.
Der bloße Umfang der Geschäfte des Betreuers wird ausschließlich durch erhöhten Zeitaufwand abgegolten.
Die Höhe des Vermögens ist deshalb für sich allein genommen kein ausreichendes Kriterium für die Überschreitung des Stundensatzes. Verfügt der Betreute über ein größeres Vermögen, führt dies zunächst zu einem erhöhten Zeitaufwand. Der BGH erkennt darüber hinaus an, dass die Verwaltung umfangreicherer Vermögenswerte „die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte erhöht“. Offen bleibt welche Umstände hinzutreten müssen, damit die Verwaltung eines größeren Vermögens als besonders schwierig angesehen werden kann und damit eine Anhebung des Vergütungssatzes möglich ist. AnwaltOnline geht davon aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls dann vorliegen, wenn sich die Vermögensverwaltung nicht nur darin erschöpft, laufende Ausgaben und Einnahmen zu verwalten und Geldanlagen zu tätigen, sondern wenn vom Betreuer unternehmerische Entscheidungen etwa im Rahmen eines Erwerbsbetriebs des Betreuten oder bei der Verwaltung von mehreren Mietswohnungen verlangt werden.
Bei bemittelten Betreuten, für die die Staatskasse nicht eintritt, sind die Stundensätze des VBVG (Betreuervergütungsgesetz) Orientierungshilfe und Richtlinie. Sie stellen damit einerseits die Untergrenze der Vergütung dar und können andererseits überschritten werden, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet. Der BGH lässt erkennen, dass die Voraussetzungen für die Überschreitung der Stundensätze sehr genau und restriktiv geprüft werden sollen.
Der bloße Umfang der Geschäfte des Betreuers wird ausschließlich durch erhöhten Zeitaufwand abgegolten.
Die Höhe des Vermögens ist deshalb für sich allein genommen kein ausreichendes Kriterium für die Überschreitung des Stundensatzes. Verfügt der Betreute über ein größeres Vermögen, führt dies zunächst zu einem erhöhten Zeitaufwand. Der BGH erkennt darüber hinaus an, dass die Verwaltung umfangreicherer Vermögenswerte „die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte erhöht“. Offen bleibt welche Umstände hinzutreten müssen, damit die Verwaltung eines größeren Vermögens als besonders schwierig angesehen werden kann und damit eine Anhebung des Vergütungssatzes möglich ist. AnwaltOnline geht davon aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls dann vorliegen, wenn sich die Vermögensverwaltung nicht nur darin erschöpft, laufende Ausgaben und Einnahmen zu verwalten und Geldanlagen zu tätigen, sondern wenn vom Betreuer unternehmerische Entscheidungen etwa im Rahmen eines Erwerbsbetriebs des Betreuten oder bei der Verwaltung von mehreren Mietswohnungen verlangt werden.
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Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Ja, bei bemittelten Betreuten sind die Sätze des VBVG als Richtlinie zu verstehen. Sie können überschritten werden, wenn die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte dies ausnahmsweise gebietet. Die Voraussetzungen hierfür werden jedoch sehr restriktiv geprüft.
Nein, das Vermögen allein ist kein ausreichendes Kriterium. Ein erhöhter Zeitaufwand wird durch die Zeitabrechnung abgegolten. Eine Anhebung ist erst möglich, wenn die Verwaltung über die normale Vermögensverwaltung hinausgeht, etwa durch unternehmerische Entscheidungen bei Erwerbsbetrieben oder die Verwaltung mehrerer Mietobjekte.
Grundsätzlich nein, da psychische Probleme bei Betreuungen häufig auftreten und als Normalfall gelten. Eine Erhöhung kann jedoch in Betracht kommen, wenn sich diese Probleme unmittelbar auf die Führung der Betreuung auswirken, beispielsweise durch erheblich aggressives Verhalten oder aktive Behinderung der Tätigkeit.
Ja, eine Betreuung kann als besonders schwierig eingestuft werden, wenn sie durch das Verhalten des persönlichen Umfelds oder Verwandter erheblich behindert oder sabotiert wird, etwa bei der Abwehr unberechtigter finanzieller Erwartungen.
Es ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Faktoren notwendig. Einzelne Aspekte reichen oft nicht aus, doch kann sich die besondere Schwierigkeit aus der Summierung verschiedener Umstände ergeben.
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