Dem Betreuer muss der Aufgabenkreis
Aufenthaltsbestimmung zugewiesen sein. Zwischen dem Heim und dem Betreuten, dieser vertreten durch den Betreuer, wird ein schriftlicher Heimvertrag abgeschlossen. Der wesentliche Inhalt des Heimvertrags muss den Vorschriften des Heimgesetzes entsprechen. Dies ist
§ 4 HeimG.
1. Vor Vertragsabschluss muss das Heim den Betreuer über den Vertragsinhalt insbesondere Ausstattung und Leistungen des Heims sowie über die Rechte und Pflichten der Bewohner schriftlich, z.B. in einem Merkblatt, informieren. Am besten ist es, wenn rechtzeitig ein vollständiger Vertragsentwurf vorgelegt wird.
2. Die Leistungen des Heims in den Bereichen Unterkunft, Verpflegung und Betreuung müssen in dem Vertrag genau beschrieben werden; der Preis dafür muss angegeben werden. Die Preise für Sonderleistungen müssen gleichfalls angegeben werden. Preise und Leistungen dürfen in keinem Missverhältnis zueinander stehen.
3. Die Angaben, die der Heimvertrag mindestens enthalten muss, sind in § 5 Abs. 3 Heimgesetz geregelt:
"Im Heimvertrag sind die Rechte und Pflichten des Trägers und der Bewohnerin oder des Bewohners, insbesondere die Leistungen des Trägers und das von der Bewohnerin oder dem Bewohner insgesamt zu entrichtende Heimentgelt, zu regeln. Der Heimvertrag muss eine allgemeine Leistungsbeschreibung des Heims, insbesondere der Ausstattung, enthalten. Im Heimvertrag müssen die Leistungen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und Betreuung entfallenden Entgelte angegeben werden. Außerdem müssen die weiteren Leistungen im Einzelnen gesondert beschrieben und die jeweiligen Entgeltbestandteile hierfür gesondert angegeben werden.".
Erhält der Bewohner Leistungen der Pflegeversicherung, was der Normalfall ist, so müssen die vom Heim zu erbringenden leistungen den Regelungen der Pflegeversicherung entsprechen; außerdem muss der Investitionskostenanteil an den Heimkosten gesondert ausgewiesen werden.
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