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§ 4 Heimvertrag

Heimgesetz (HeimG)

(1) Zwischen dem Träger und dem künftigen Bewohner ist ein Heimvertrag abzuschließen.

(2) Der Inhalt des Heimvertrags ist dem Bewohner unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags schriftlich zu bestätigen. Insbesondere sind die in § 1 Abs. 1 Satz 3 genannten Leistungen des Trägers im Einzelnen zu beschreiben und das dafür insgesamt zu entrichtende Entgelt anzugeben.

(3) Das Entgelt darf nicht in einem Missverhältnis zu den Leistungen des Trägers stehen.

(4) Der Träger hat vor Abschluss des Heimvertrags den Bewerber schriftlich über den Vertragsinhalt, insbesondere über die Leistungen und die Ausstattung des Heims sowie die Rechte und Pflichten der Bewohner, zu informieren.

(5) Wird der Bewohner nur vorübergehend aufgenommen, so umfasst die Leistungspflicht des Trägers alle  Betreuungsmaßnahmen, die in der Zeit der Unterbringung erforderlich sind.

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