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Die Entschädigung des ehrenamtlichen Betreuers

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Der ehrenamtliche Betreuer erhält keine Entlohnung sondern lediglich Aufwendungsersatz (§ 1835 BGB) etwa für Fahrtkosten, Telefonate, Fotokopierkosten, Porto usw. Die Ausgaben müssen durch Belege nachgewiesen werden.

Welche Kosten werden ersetzt?

Die Höhe der Fahrtkosten richtet sich nach den Vorschriften über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen. Zurzeit kann bei Einsatz eines. Pkw ein Kilometersatz von 0,30 € verlangt werden (§ 5 JEVG).

Die Kosten einer Haftpflichtversicherung gegen die Risiken der Betreuung werden dem Betreuer ersetzt; dies gilt aber nicht für die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Nachgewiesenen Verdienstausfall erhält der Betreuer ersetzt, wenn er nachweist, dass er wegen der Führung der Betreuung notwendigerweise entstanden ist, z.B. weil der Betreuer an einem Gerichtstermin teilnehmen musste.

Wird auch Arbeitszeit vergütet?

Für die aufgewendete Arbeitszeit bekommt der ehrenamtliche Betreuer nur dann eine Vergütung, wenn es sich um Tätigkeiten im Rahmen seines Berufs handelt, z.B. wenn der als Betreuer eingesetzte Steuerberater die Steuerklärung des Betreuten fertigt.

Arbeitsunfall oder Vermögenschaden

Erleidet der Betreuer infolge eines Arbeitsunfalls einen Personenschaden, ist er in der gesetzlichen Berufsunfallversicherung beitragsfrei versichert (z.B. Wegeunfälle).

Vermögensschäden, die der Betreuer durch die Führung der Betreuung erleidet, sind im Normalfall nicht erstattungsfähig.

Wer bezahlt die Entschädigung des ehrenamtlichen Betreuers?

Die Entschädigung wird aus dem Vermögen des Betreuten bezahlt und kann vom Betreuer daraus entnommen werden. Ist der Betreute mittellos, wird die Entschädigung vom Betreuungsgericht festgesetzt und aus der Staatskasse bezahlt.

Der ehrenamtliche Betreuer muss die Zahlung ausdrücklich geltend machen, wobei dies nicht an eine bestimmte Form nicht gebunden ist und daher auch mündlich erfolgen könnte. Ohne Geltendmachung erfolgt keine Zahlung.

Pauschale Aufwandsentschädigung statt Aufwandsabrechnung


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Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 20.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ehrenamtliche Betreuer haben Anspruch auf Aufwendungsersatz für notwendige Ausgaben wie Fahrtkosten (aktuell 0,30 € pro Pkw-Kilometer gemäß § 5 JVEG), Telefonate, Porto, Fotokopierkosten sowie nachgewiesenen Verdienstausfall durch die Betreuungstätigkeit.
Anstelle einer Einzelabrechnung können ehrenamtliche Betreuer ab dem zweiten Jahr eine jährliche Pauschale von aktuell 425 € pro Betreuung wählen (§ 1835a BGB). Mit dieser Pauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten.
Der Anspruch auf die pauschale Aufwandsentschädigung muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie beansprucht wird, geltend gemacht werden. Nach dieser Frist erlischt der Zahlungsanspruch.
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich aus dem Vermögen des Betreuten. Ist der Betreute mittellos, wird die Entschädigung vom Betreuungsgericht festgesetzt und aus der Staatskasse gezahlt.
Aufwandspauschalen nach § 1835a BGB sind bis zu einer jährlichen Grenze von 2.400 € steuerbefreit gemäß § 3 Nr. 26b EStG. Andere Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten für gemeinnützige Zwecke werden dabei mit angerechnet.
Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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