Über die Ausübung des Umgangsrechts kann der Betreute selbst entscheiden, wenn und solange er die erforderliche Einwilligungsfähigkeit hat. Diese darf nicht mit der Geschäftsfähigkeit verwechselt werden, da die Ausübung des Umgangsrechts kein rechtsgeschäftliches Handeln darstellt. Einwilligungsfähig ist ein Betreuter dann, wenn er die Vorteile und Gefahren des gewünschten Umgangs (vor allem in gesundheitlicher Hinsicht) einigermaßen überblicken kann. Auch ein nicht Geschäftsfähiger kann also einwilligungsfähig sein!
Fehlt die Einwilligungsfähigkeit, obliegt die Entscheidung dem Betreuer, wenn dies von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich abgedeckt ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn Betreuung in allen oder jedenfalls allen persönlichen Angelegenheiten des Betreuten besteht. Dagegen reichen die Übertragung der Vermögenssorge und/oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch dann nicht aus, wenn im konkreten Fall zu befürchten ist, dass der Betreute durch den betreffenden Umgang zu vermögensschädigendem Verhalten oder zu einem mit seinem Wohl nicht zu vereinbarenden Wechsel seines Aufenthaltsortes veranlasst werden könnte.
Auch die Übertragung der Gesundheitssorge deckt den Bereich der Umgangsbestimmung nicht ab. Der Aufgabenkreis Personensorge umfasst hingegen das Recht, den Umgang auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. Erforderlichenfalls sollte der Betreuer die Erweiterung seines Aufgabenbereichs beim Betreuungsgericht beantragen.
Fehlt die Einwilligungsfähigkeit, obliegt die Entscheidung dem Betreuer, wenn dies von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich abgedeckt ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn Betreuung in allen oder jedenfalls allen persönlichen Angelegenheiten des Betreuten besteht. Dagegen reichen die Übertragung der Vermögenssorge und/oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts auch dann nicht aus, wenn im konkreten Fall zu befürchten ist, dass der Betreute durch den betreffenden Umgang zu vermögensschädigendem Verhalten oder zu einem mit seinem Wohl nicht zu vereinbarenden Wechsel seines Aufenthaltsortes veranlasst werden könnte.
Auch die Übertragung der Gesundheitssorge deckt den Bereich der Umgangsbestimmung nicht ab. Der Aufgabenkreis Personensorge umfasst hingegen das Recht, den Umgang auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen. Erforderlichenfalls sollte der Betreuer die Erweiterung seines Aufgabenbereichs beim Betreuungsgericht beantragen.
Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Ja, solange der Betreute einwilligungsfähig ist, kann er selbst über seine sozialen Kontakte entscheiden. Die Einwilligungsfähigkeit ist dabei von der Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden; sie liegt vor, wenn der Betreute die gesundheitlichen Vorteile und Gefahren des Umgangs überblicken kann.
Fehlt die Einwilligungsfähigkeit des Betreuten, geht das Bestimmungsrecht auf den Betreuer über, sofern dieser Aufgabenbereich durch die gerichtliche Bestellung abgedeckt ist.
Der Aufgabenkreis Personensorge umfasst das Recht, den Umgang mit Wirkung für und gegen Dritte zu regeln. Die reine Vermögenssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Gesundheitssorge reichen für eine umfassende Umgangsbestimmung in der Regel nicht aus.
Wenn die Befugnis zur Regelung des Umgangs nicht vom übertragenen Aufgabenkreis umfasst ist, sollte der Betreuer beim zuständigen Betreuungsgericht die Erweiterung seines Aufgabenbereichs beantragen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


