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Nach drei Jahren Ehe gibt es ein eigenständiges Aufenthaltsrecht

Ausländerrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt seit dem 01.07.2011 voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Die zuvor geltende zweijährige Frist findet mangels Übergangsregelung keine Anwendung mehr, sodass eine vor Erreichen der Drei-Jahres-Grenze aufgelöste Ehe keinen eigenständigen Aufenthaltstitel begründet.

Welche Voraussetzungen gelten für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von Ehegatten?

Die Aufenthaltserlaubnis eines ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen wird gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Eine eheliche Lebensgemeinschaft in diesem Sinne setzt voraus, dass neben dem formalen rechtlichen Band der Ehe auch eine tatsächliche Eheverbundenheit zwischen den Ehegatten besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum wiederhergestellt wird. Ist die häusliche Gemeinschaft durch Auszug eines Ehegatten aufgehoben und bestehen keine Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft, entfällt die Grundlage für eine Verlängerung nach dieser Vorschrift.

Wann besteht ein eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges Aufenthaltsrecht?

Ist die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben, kann sich ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus §§ 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ergeben. Seit der Rechtsänderung zum 01.07.2011 (BGBl. 2011, S. 1266) ist hierfür Voraussetzung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der deutsche Ehegatte bis dahin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. Zuvor genügte nach der bis zum 30.06.2011 geltenden Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG eine Bestandszeit von zwei Jahren.

Mangels Übergangsregelung ist auf die Frage, ob ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht, die zum Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage geltende Fassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Erlaubnis erteilt oder versagt werden muss. Die Anwendung der neuen Rechtslage widerspricht dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz des Vertrauensschutzes jedenfalls dann nicht, wenn sowohl die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als auch die Beantragung eines eheunabhängigen Aufenthaltstitels sowie die in Betracht kommende Verlängerung nach dem Inkrafttreten der Rechtsänderung liegen (vgl. VGH Hessen, 21.09.2011 - Az: 3 B 1693/11; VG Düsseldorf, 13.07.2011 - Az: 22 K 3024/11). Eine bereits erlangte Rechtsposition wird durch die Gesetzesänderung nicht nachträglich entzogen, wenn die Rechtsposition des eigenständigen Aufenthaltsrechts erst nach Inkrafttreten der Neuregelung hätte entstehen können.

Vorliegend betraf dies eine Antragstellerin, deren Ehemann sich nach der Sachlage des Eilverfahrens erst nach dem 01.07.2011 von ihr getrennt hatte und deren Ehe damit auch bei Zugrundelegung der zuvor geltenden zweijährigen Frist zum 30.06.2011 noch keine ausreichende Bestandszeit erreicht hatte. In einem solchen Fall ist auf die ab dem 01.07.2011 geltende Fassung mit der dreijährigen Bestandsfrist abzustellen.

Wann liegt eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG vor?

Von der Voraussetzung der mindestens dreijährigen rechtmäßigen Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen, wenn es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 AufenthG insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung eine besondere Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (1. Alternative) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist (2. Alternative).

Der zuletzt genannte, inlandsbezogene Härtegrund setzt regelmäßig voraus, dass der zugezogene ausländische Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft aus eigener Initiative beendet hat (vgl. OVG Niedersachsen, 29.11.2011 - Az: 8 ME 120/11). Hat hingegen der deutsche Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft beendet, ist dem ausländischen Ehegatten die Fortführung der Lebensgemeinschaft nicht unzumutbar, sondern unmöglich, sodass dieser Härtegrund nicht einschlägig ist. Von § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, 1. Alternative AufenthG sind zudem nur ehebezogene Beeinträchtigungen erfasst (vgl. BVerwG, 09.06.2009 - Az: 1 C 11/08). Eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift kann nur angenommen werden, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ausreisepflicht den Ausländer ungleich härter trifft als andere Ausländer in vergleichbarer Situation, etwa bei drohender kultureller oder gesellschaftlicher Diskriminierung im Herkunftsland oder bei drohender Verfolgung durch dort lebende, nahestehende Personen.

Die persönliche Betroffenheit durch die Trennung vom Ehegatten, der Verlust der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet sowie die mit einer Rückkehr in das Herkunftsland verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten genügen für sich genommen nicht, da derartige Umstände ihrem Gewicht nach vergleichbar mit denjenigen sind, die eine Vielzahl von Ausländern in vergleichbarer Situation treffen. Eine schützenswerte Integration im Bundesgebiet wird erst dann zugunsten des Bleiberechts des ausländischen Ehegatten anerkannt, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat; bei kürzerer Dauer führt auch eine ansonsten gelungene Integration nicht zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht (vgl. VGH Bayern, 27.06.2011 - Az: 10 CS 11.1193; VGH Bayern, 15.02.2010 - Az: 19 CS 09.3105).

Kommt ein Anspruch aus § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht?

Eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG setzt voraus, dass sich der Ausländer in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung deutlich ungleich härter trifft als andere Ausländer, die nach denselben rechtlichen Vorschriften ausreisepflichtig sind (vgl. BVerwG, 19.09.2000 - Az: 1 C 14.00; BVerwG, 08.02.2007 - Az: 1 B 69.06; BVerwG, 27.01.2009 - Az: 1 C 40.07).

Welche Auswirkungen hat das Fehlen eines Aufenthaltsrechts des Elternteils auf minderjährige Kinder?

Steht dem Elternteil kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu, hat dies Auswirkungen auf den Aufenthaltstitel minderjähriger Kinder, die im Wege des Familiennachzugs eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 1 AufenthG darf die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des stammberechtigten Elternteils erteilt werden.


VG Karlsruhe, 23.01.2012 - Az: 6 K 6/12

ECLI:DE:VGKARLS:2012:0123.6K6.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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