Beschäftigte, deren Tätigkeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird, sind
Arbeitnehmer im Sinne des
§ 5 Abs. 1 BetrVG und für die Wahl des
Betriebsrats nach
§ 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt. Sie stehen in einem
Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und sind in dessen Betriebsorganisation eingegliedert. Sie sind deshalb auch bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nach
§ 9 BetrVG mit zu berücksichtigen.
Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen schließen mit dem Träger der Maßnahme Arbeitsverträge und werden im Rahmen des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebes eingesetzt. Arbeitstechnischer Zweck ist die Erledigung der aus den einzelnen Projekten folgenden Aufgaben. In Folge dessen ist es nicht von Bedeutung, dass die Beschäftigung der Mitarbeiter in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme daneben auch ihrer Qualifizierung und Eingliederung in den Arbeitsmarkt dient.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der
Arbeitgeber konnte die in der Zeit vom 23. Mai bis 28. Mai 2002 durchgeführte Betriebsratswahl nicht deswegen erfolgreich anfechten, weil der Wahlvorstand 283 ABM-Kräfte an der Wahl teilnehmen ließ und sie bei der Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder berücksichtigte. Es durfte unter Einbeziehung der 262 Stammbeschäftigten ein elfköpfiger Betriebsrat gewählt werden.
Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers hatte dennoch teilweise Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht aus anderen Gründen zurückverwiesen. Dieses hat noch aufzuklären, ob die beim Arbeitgeber beschäftigten 39 Honorarkräfte an der Wahl teilnehmen durften. Das hängt davon ab, ob sie freie Mitarbeiter oder Arbeitnehmer waren.