Ein Arbeitsloser kann sich im Falle der Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses im Wege eines Aufhebungsvertrages wegen betriebsbedingter Gründe, der die Gewährung einer Abfindung beinhaltet, dann auf einen wichtigen Grund im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III berufen, wenn die Höhe der gewährten Abfindung den sich aus § 1 a Abs. 2 KSchG ergebenden Betrag nicht überschreitet und keine Hinweise darauf vorliegen, dass mit dem Aufhebungsvertrag zu Lasten der Versichertengemeinschaft manipuliert werden sollte.
Konsequenz: Es steht dem Betroffenen für drei weitere Monate Arbeitslosengeld ohne Eintritt einer Sperrzeit zu.
LSG Baden-Württemberg, 16.02.2011 - Az: L 3 AL 712/09
ECLI:DE:LSGBW:2011:0216.L3AL712.09.0A
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