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Europäischer Betriebsrat - Auskunftspflicht des deutschen Unternehmens der Kühne & Nagel-Gruppe

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das deutsche Unternehmen der von der Schweiz aus geleiteten Kühne & Nagel-Gruppe ist verpflichtet, dem Gesamtbetriebsrat die Auskünfte zu erteilen, die für die Bildung eines Europäischen Betriebsrats für alle in der EU belegenen Unternehmen der Gruppe erforderlich sind.

Dies hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts, im Ergebnis wie die Vorinstanzen, entschieden.

Er ließ den Einwand des Unternehmens nicht gelten, es besitze diese Informationen selbst nicht und die zentrale Leitung in der Schweiz ebenso wie die übrigen ausländischen Unternehmen der Gruppe weigerten sich, ihm die Auskünfte zu erteilen.

Das deutsche Unternehmen muss erforderlichenfalls die Information durch die Unternehmen der Gruppe in den jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor den dortigen Gerichten einklagen.

Die EG-Richtlinie über Europäische Betriebsräte sieht nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Januar 2004 einen entsprechenden Auskunftsanspruch vor.


BAG, 29.06.2004 - Az: 1 ABR 32/99

Vorgehend: BAG, 27.06.2000 - Az: 1 ABR 32/99; EuGH, 13.01.2004 - Az: C-440/00

Quelle: PM des BAG


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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