Wird bereits vor der Betriebsratswahl eine Wahlparty veranstaltet, so kann dies als unerlaubte Einflussnahme auf die Wähler die Ungültigkeit der Betriebsratswahl herbeiführen.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten Kandidaten am Tag vor der Wahl versucht, mit einem Fest mit Essen und Getränken sowie einer Tombola um potentielle Wähler zu werben.
Hierbei handelte es sich nach Ansicht des Gerichts jedoch um unerlaubte Beeinflussung, die zur Ungültigkeit der Wahl führte.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten Kandidaten am Tag vor der Wahl versucht, mit einem Fest mit Essen und Getränken sowie einer Tombola um potentielle Wähler zu werben.
Hierbei handelte es sich nach Ansicht des Gerichts jedoch um unerlaubte Beeinflussung, die zur Ungültigkeit der Wahl führte.
ArbG Frankfurt/Main, 25.06.2003 - Az: 9 BV 240/02
ECLI:DE:ARBGFFM:2003:0625.9BV240.02.0A
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