Kommt es auf Initiative einer Arbeitnehmerin im Erziehungsurlaub zu einem Aufhebungsvertrag und wird die Arbeitnehmerin von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass möglicherweise mangels anwartschaftsbegründender Zeiten kein Arbeitslosengeld gezahlt werden wird.
Voraussetzungen und Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartner. Die Interessen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers sind gegeneinander abzuwägen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn der Aufhebungsvertrag auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt.
In der Regel muss sich allerdings der Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschaffen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dem die erkennende Kammer folgt, können den Arbeitgeber bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses Hinweis- und Aufklärungspflichten treffen.Voraussetzungen und Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten ergeben sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet seine Grenze an dem schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartner. Die Interessen des Arbeitgebers und Arbeitnehmers sind gegeneinander abzuwägen. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Gesteigerte Hinweispflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn der Aufhebungsvertrag auf seine Initiative hin und in seinem Interesse zustande kommt.
In der Regel muss sich allerdings der Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschaffen.
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LAG Berlin, 13.01.2006 - Az: 13 Sa 1957/05
ECLI:DE:LAGBEBB:2006:0113.13SA1957.05.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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