Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.408 Anfragen

Keine generelle Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei Unternehmenssanierung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Bauindustrie. Antragsteller ist der für ihren Hamburger Betrieb gebildete Betriebsrat. Nach einer Betriebsvereinbarung vom 23. September 1992 war jedem Arbeitnehmer des Hamburger Betriebs zum Ausgleich der mit der bargeldlosen Zahlung des Arbeitsentgelts verbundenen Kosten und des Zeitaufwandes eine Pauschale in Höhe von 4,50 DM zu zahlen. Im Jahr 2000 schloß die Arbeitgeberin im Zuge der Sanierung des Unternehmens mit dem Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über unternehmensweit vorzunehmende Leistungskürzungen. Dazu gehörte u. a. die Aufhebung der Kontoführungspauschale, auch für den Betrieb Hamburg.

Der Betriebsrat hat gemeint, durch die Vereinbarung aus dem Jahr 2000 sei die Geltung der Betriebsvereinbarung von 1992 nicht beseitigt worden. Der Gesamtbetriebsrat habe insoweit kein Mitbestimmungsrecht. Mit seinem Antrag, die Fortgeltung der Betriebsvereinbarung von 1992 festzustellen, hatte der Betriebsrat vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts - anders als in den Vorinstanzen - Erfolg.

Dem Gesamtbetriebsrat steht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG zur Regelung einer Kontoführungspauschale nicht zu. Nach der Zuständigkeitsverteilung des Betriebsverfassungsgesetzes hat grundsätzlich der Betriebsrat die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte wahrzunehmen. Der Gesamtbetriebsrat ist nur zuständig für solche Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen betreffen und die auch nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Die bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung genügt dafür nicht. Die Kontoführungspauschale dient dem Ausgleich von Aufwendungen des Arbeitnehmers, die von den örtlichen Gegebenheiten der einzelnen Betriebe abhängen. Deshalb ist eine betriebsübergreifende Regelung nicht zwingend erforderlich. Auch die Notwendigkeit von Einsparungen zum Zwecke der Unternehmenssanierung und ein damit verbundener Zeitdruck heben die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat nicht auf. Einen eigenständigen Mitbestimmungstatbestand "Unternehmenssanierung" gibt es nicht.


BAG, 15.01.2002 - Az: 1 ABR 10/01


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Finanztest 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.273 Bewertungen)

Sehr schnelle Antwort. Sehr kompetente Beratung und Freundlichkeit. Nur zu empfehlen. Ich persönlich nehme eine Beratung oder eine Vertretung ...
Mike Perke, Kolkwitz
Aufgrund meiner kurzen sachlichen Beschreibung war die Rechtsauskunft sehr korrekt und ausführlich - tadellos
Verifizierter Mandant