Bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft richtet sich der Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf die Gesamttätigkeit als - oder wie ein - Arbeitnehmer entfällt (BGH, 09.06.1980 - Az: II ZR 255/78; BGH, 04.05.1981 - Az: II ZR 100/80). In gleichem Maße zeitanteilig unterfällt das Versorgungsanrecht auch dem Versorgungsausgleich.
Mit dem Wechsel in die Arbeitnehmereigenschaft beginnen die Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz zu laufen. Diese beträgt fünf Jahre (§ 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).
BGH, 16.01.2014 - Az: XII ZB 455/13
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Wow, innerhalb eines Tages eine Antwort bekommen. Ich habe nicht viel erwartet und dann kam eine richtig ausführliche Antwort. Damit kann ich erstmal ...
Erik, Oranienburg
super schnelle, freundliche und sehr hilfreiche Beratung im Vermieterangelegenheiten.
Das Preis-Leistngsverhältnis ist voll angemessen.