Der Träger der Insolvenzsicherung hat gemäß
§ 7 Abs. 1 BetrAVG im Sicherungsfall seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der
Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet.
Erst die nach § 7 Abs. 1 BetrAVG ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu erbringende Versicherungsleistung wird nach § 7 Abs. 3 BetrAVG begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat im Sicherungsfall der Träger der Insolvenzsicherung dem aus der unmittelbaren Versorgungszusage berechtigten (Haupt-)Versorgungsempfänger oder seinen Hinterbliebenen die Versicherungsleistungen in der Höhe zu erbringen, die der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage zu erbringen gehabt hätte. Dieser gesetzliche Versicherungsanspruch knüpft also grundsätzlich ohne Einschränkung an den Versorgungsanspruch an, wie er sich aus der Versorgungsvereinbarung ergibt.
Berechnungsgrundlage für den Umfang des Versicherungsanspruchs der Klägerin ist danach auch hier der in der Versorgungszusage - als ein Prozentsatz der Primärversorgungsleistung - definierte Hinterbliebenenversorgungsanspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes. Erst die solchermaßen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ermittelte, für den Träger der Insolvenzsicherung verbindliche und nunmehr grundsätzlich in dieser Höhe von ihm zu erbringende Hinterbliebenenleistung wird - in einem zweiten Schritt - nach § 7 Abs. 3 BetrAVG als (Versicherungs-) „Anspruch auf laufende Leistungen“ begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV.
Mit dieser eindeutigen Gesetzesregelung steht der Korrekturbescheid des Beklagten, der selbst im Falle des Todes des Hauptversorgungsempfängers vor Eintritt des Sicherungsfalles - gleichsam hypothetisch - den bereits nach § 7 Abs. 3 BetrAVG gekürzten Primäranspruch zum Ausgangswert der Berechnung der Hinterbliebenenleistung machen will, nicht im Einklang.
Im vorliegenden Fall konnte demnach die Klägerin als hinterbliebene Ehefrau nach der Versorgungsvereinbarung - wie bereits vor dem Sicherungsfall - ein dynamisiertes Ehegattengeld (Witwengeld) in Höhe von 60 % des Ruhegeldes, das dem verstorbenen Ehemann am Todestage zustand, beanspruchen; unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Anpassungen belief sich dieser Rentenanspruch der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vor dem Sicherungsfall auf unstreitig insgesamt 10.455,90 DM monatlich. Da die Witwenrente die hier gemäß § 7 Abs. 3 BetrAVG maßgebliche Höchstgrenze von 13.440,00 DM nicht übersteigt, ist sie vom Beklagten - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - ungekürzt auch im Rahmen der Insolvenzsicherung an die Klägerin zu leisten.