Der Arbeitgeber, der vor Ausspruch der krankheitsbedingten Kündigung eines Schwerbehinderten ein betriebliches Eingliederungsmanagement unterlassen hat, muss umfassend und konkret darlegen, warum der Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr möglich ist.
Weiterhin ist vorzutragen, aus welchem Grund eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist und der Arbeitnehmer nicht auf einem alternativen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden kann.
Unterbleibt ein solcher Vortrag und ist daneben eine Negativprognose hinsichtlich künftiger krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht dargelegt, ist die Kündigung unwirksam.
Weiterhin ist vorzutragen, aus welchem Grund eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist und der Arbeitnehmer nicht auf einem alternativen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden kann.
Unterbleibt ein solcher Vortrag und ist daneben eine Negativprognose hinsichtlich künftiger krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht dargelegt, ist die Kündigung unwirksam.
LAG Rheinland-Pfalz, 18.12.2008 - Az: 2 Sa 563/08
ECLI:DE:LAGRLP:2008:1218.2SA563.08.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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