Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Die Pflicht des
Arbeitgebers, einem
schwerbehinderten Arbeitnehmer gemäß § 81 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB IX einen seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen, ist auch zu berücksichtigen bei der Prüfung, ob eine Beendigungskündigung durch eine mit einer
Änderungskündigung verbundene Versetzung auf einen solchen Arbeitsplatz vermieden werden kann.
Widerspricht jedoch der
Betriebsrat der Versetzung, ist in der Regel davon auszugehen, dass eine dem Arbeitgeber zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht.
Der Arbeitgeber ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände verpflichtet, ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach
§ 99 Abs 4 BetrVG durchzuführen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Zu Gunsten der Beklagten könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine bisherige Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr habe verrichten können. Er habe jedoch auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz in der Materialverwaltung weiterbeschäftigt werden können. Unbeschadet der Frage der möglichen Verpflichtung der Beklagten aus der Vereinbarung vom 4. Mai 2001 sowie der Frage der Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze, gingen beide Parteien davon aus, dass die Beschäftigung des Klägers in der Materialverwaltung zumutbar sei. Die Beklagte sei nach § 81 SGB IX verpflichtet gewesen, ein Zustimmungsersetzungsverfahren hinsichtlich der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung des Klägers durchzuführen. Das gelte jedenfalls deshalb, weil einem Zustimmungsersetzungsverfahren hier nicht von vornherein der Erfolg abgesprochen werden könne. Die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu einer Beendigungskündigung stehe dem Erfordernis der Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens nicht entgegen.
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