Eigene schwerbehinderte Arbeitnehmer sind vor der Besetzung einer freien Stelle mit einem Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, dies gilt im Zweifel auch dann, wenn der Schwerbehinderte teurer ist. Der Betriebsrat kann daher gegen die Besetzung der freien Stelle mit einem Leiharbeitnehmer Widerspruch einlegen.
ArbG Frankfurt/Main, 07.03.2006 - Az: 22 BV 856/05
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