Wird sich innerhalb von 7 Wochentagen arbeitslos gemeldet, so ist dies unverzüglich.
Eine Kürzung des
Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung ist daher nicht zulässig.
Mit Kündigungsdatum stehen dem Betroffenen 5 Tage zur Meldung zur Verfügung, an denen die Agentur Dienst hat - ggf. kommen also Samstag und Sonntag hinzu.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Arbeitslosengeld zu Unrecht gemäß § 140 SGB III um 455,00 Euro gemindert, denn die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.
Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt
1. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 400,00 Euro sieben Euro,
2. bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 Euro 35 Euro und
3. bei einem Bemessungsentgelt über 700,00 Euro 50 Euro
für jeden Tag der verspäteten Meldung.
Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet. Die Minderung erfolgt, indem der Minderungsbetrag, der sich nach den Sätzen 2 und 3 ergibt, auf das halbe Arbeitslosengeld angerechnet wird. Gemäß § 37 b SGB III in der ab 01.07.2003 geltenden Fassung sind Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden.
Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird.
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