Es besteht nur dann ein Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz, wenn der Beamte für den Dezember auch Dienstbezüge erhält. Befindet sich der Beamte im Dezember in Elternzeit, so ruht die Pflicht des Dienstherren, Bezüge zu zahlen.
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OVG Niedersachsen, 02.08.2012 - Az: 5 LA 268/11
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