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Weniger als 15 Mitarbeiter: Teilzeitanspruch in der Elternzeit entfällt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Für den Teilzeitanspruch nach § 15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG a. F. während der Elternzeit ist ausschließlich die Beschäftigtenzahl des Vertragsarbeitgebers maßgeblich, nicht die Zahl der im tatsächlichen Beschäftigungsbetrieb - auch einem etwaigen Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen - tätigen Arbeitnehmer. Eine Zusammenrechnung der Arbeitnehmer mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen findet insoweit anders als bei § 23 Abs. 1 KSchG nicht statt.

Maßgeblichkeit des Schwellenwerts

Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit setzte nach § 15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG in der bis 2006 geltenden Fassung voraus, dass der Arbeitgeber unabhängig von Auszubildenden in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Entscheidend ist hierbei die Auslegung des Begriffs „Arbeitgeber“. Bezugspunkt dieser Schwelle ist nach dem Wortlaut der Norm allein das Vertragsarbeitgeberunternehmen, mit dem der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht. Unerheblich ist demgegenüber, in welchem Betrieb der Arbeitnehmer tatsächlich eingesetzt wird und wie viele Personen dort insgesamt tätig sind.

Abgrenzung zu § 23 Abs. 1 KSchG

Diese Auslegung unterscheidet sich maßgeblich von der Systematik des § 23 Abs. 1 KSchG, der für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf den Betrieb abstellt und dabei auch Konstellationen eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen erfasst, in denen Teilzeitkräfte zudem nur anteilig berücksichtigt werden. Eine Übertragung dieser betriebsbezogenen Betrachtung auf § 15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG a. F. kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat den im Gesetzgebungsverfahren diskutierten Vorschlag, für die Mindestbeschäftigtenzahl an § 23 Abs. 1 KSchG anzuknüpfen, gerade nicht umgesetzt. Vielmehr ist die identische Formulierung des § 8 Abs. 7 TzBfG heranzuziehen, welche ebenfalls unternehmensbezogen zu verstehen ist. Die Zahl der Arbeitnehmer ist dabei uneingeschränkt nach Köpfen und nicht - wie im Rahmen des § 23 Abs. 1 KSchG - nur anteilig zu berücksichtigen.


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LAG Köln, 25.04.2007 - Az: 7 Sa 1396/06

ECLI:DE:LAGK:2007:0425.7SA1396.06.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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