Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 411.142 Anfragen

Weniger als 15 Mitarbeiter: Teilzeitanspruch in der Elternzeit entfällt

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Für den Teilzeitanspruch nach § 15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG a. F. während der Elternzeit ist ausschließlich die Beschäftigtenzahl des Vertragsarbeitgebers maßgeblich, nicht die Zahl der im tatsächlichen Beschäftigungsbetrieb - auch einem etwaigen Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen - tätigen Arbeitnehmer. Eine Zusammenrechnung der Arbeitnehmer mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen findet insoweit anders als bei § 23 Abs. 1 KSchG nicht statt.

Maßgeblichkeit des Schwellenwerts

Der Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit setzte nach § 15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG in der bis 2006 geltenden Fassung voraus, dass der Arbeitgeber unabhängig von Auszubildenden in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Entscheidend ist hierbei die Auslegung des Begriffs „Arbeitgeber“. Bezugspunkt dieser Schwelle ist nach dem Wortlaut der Norm allein das Vertragsarbeitgeberunternehmen, mit dem der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis steht. Unerheblich ist demgegenüber, in welchem Betrieb der Arbeitnehmer tatsächlich eingesetzt wird und wie viele Personen dort insgesamt tätig sind.

Abgrenzung zu § 23 Abs. 1 KSchG

Diese Auslegung unterscheidet sich maßgeblich von der Systematik des § 23 Abs. 1 KSchG, der für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf den Betrieb abstellt und dabei auch Konstellationen eines Gemeinschaftsbetriebs mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen erfasst, in denen Teilzeitkräfte zudem nur anteilig berücksichtigt werden. Eine Übertragung dieser betriebsbezogenen Betrachtung auf § 15 Abs. 7 Nr. 1 BErzGG a. F. kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat den im Gesetzgebungsverfahren diskutierten Vorschlag, für die Mindestbeschäftigtenzahl an § 23 Abs. 1 KSchG anzuknüpfen, gerade nicht umgesetzt. Vielmehr ist die identische Formulierung des § 8 Abs. 7 TzBfG heranzuziehen, welche ebenfalls unternehmensbezogen zu verstehen ist. Die Zahl der Arbeitnehmer ist dabei uneingeschränkt nach Köpfen und nicht - wie im Rahmen des § 23 Abs. 1 KSchG - nur anteilig zu berücksichtigen.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Donaukurier 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Kompetente Antwort !
Verifizierter Mandant
Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent Hussain
Verifizierter Mandant