Im zugrundeliegenden Fall hatte das Land Hessen die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlages für die Kinder der Lebenspartnerin einer Lehrerin verweigert, da dieser Zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nur dann erfolge, wenn auch Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zusteht. Somit seien nur Kinder eines Ehegatten zu berücksichtigen. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wären somit nicht gleichgestellt.
Die Lehrerin klagte hiergegen und bekam Recht - die Regelung des § 1a des Hessischen Besoldungsgesetzes stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eingetragene Lebenspartnerschaften besoldungsrechtlich ausdrücklich den ehelichen Lebensgemeinschaften gleich.
Die Lehrerin klagte hiergegen und bekam Recht - die Regelung des § 1a des Hessischen Besoldungsgesetzes stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eingetragene Lebenspartnerschaften besoldungsrechtlich ausdrücklich den ehelichen Lebensgemeinschaften gleich.
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VG Gießen, 26.05.2011 - Az: 5 K 4331/10.GI
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