Ein Beamter, der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird und seinen Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht mehr nehmen konnte, hat keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Der Urlaubsanspruch erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ersatzlos, da es an einer gesetzlichen Grundlage für eine Geldleistung fehlt.
Im Arbeitsrecht sieht § 7 Abs. 4 BUrlG einen Abgeltungsanspruch vor, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Eine entsprechende Anwendung auf Beamte setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Beides liegt nicht vor.
Das Beamtenverhältnis ist durch die Treuepflicht des Beamten und die Alimentationspflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG geprägt. Die Pflichtenbindung des Beamten ist umfassend, die daraus folgenden Einzelverpflichtungen werden grundsätzlich nur durch die Dienstbezüge abgegolten. Das private Arbeitsverhältnis ist dagegen eine Vertragsbeziehung, die bis in die Einzelheiten vom wirtschaftlichen Austausch von Leistung und Gegenleistung bestimmt wird (vgl. BVerwG, 12.12.1979 - Az: 6 C 96.78). Während der Arbeitnehmer sich den Urlaubsanspruch durch seine Arbeitsleistung erwirtschaftet, dient der Erholungsurlaub dem Beamten in Ausprägung der Fürsorgepflicht der Erhaltung seiner Arbeitskraft. Aufgrund dieser strukturellen Unterschiede fehlt es an einer planwidrigen Lücke, sodass eine Analogie ausscheidet.
Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie im deutschen Beamtenrecht kommt nicht in Betracht. Die Richtlinie beansprucht dem Wortlaut nach nur für Arbeitnehmer Geltung. Auch das BAG nimmt für das Arbeitsrecht keine unmittelbare Geltung der Richtlinie an, weil die Anforderungen des Art. 249 Abs. 3 EGV nicht vorliegen, sondern legt § 7 Abs. 4 BUrlG richtlinienkonform aus (vgl. BAG, 24.03.2009 - Az: 9 AZR 983/07).
Diese Erwägungen sind auf das Beamtenverhältnis nicht übertragbar. Zum einen steht dem der beamtenrechtliche Gesetzesvorbehalt für zusätzliche Zahlungen entgegen. Zum anderen sieht das Beamtenverhältnis aufgrund seiner strukturellen Andersartigkeit weder eine Vergütung einzelner Tätigkeiten noch ein gesondertes Entgelt für den Urlaub vor, sondern geht von einer umfassenden Einbindung des Beamten in ein Rechts- und Pflichtverhältnis aus.
Erlischt der Urlaubsanspruch mit dem Eintritt in den Ruhestand?
Der Anspruch auf Erholungsurlaub setzt ein bestehendes, aktives Beamtenverhältnis voraus. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der landesrechtlichen Urlaubsvorschrift (hier: § 101 LBG Rheinland-Pfalz). Hinzu kommt der Zweck des Erholungsurlaubs: Die Pflicht zur Gewährung ist eine Konkretisierung der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Urlaub ist keine Gegenleistung für erbrachte Arbeit, sondern dient dazu, die Arbeitskraft des Beamten aufzufrischen und zu erhalten (vgl. BVerwG, 10.02.1977 - Az: II C 43.74). Dieser Zweck kann nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nicht mehr erreicht werden. Offene Urlaubsansprüche erlöschen daher mit der Zurruhesetzung.Gibt es im Beamtenrecht eine Abgeltung in Geld?
Das Beamtenrecht sieht keine Abgeltung von Urlaubsansprüchen in Geld vor. Eine positivrechtliche Regelung für eine Geldabfindung bei nicht erteiltem Erholungsurlaub fehlt. Das Beamtenverhältnis ist einer Gestaltung durch Vereinbarung zwischen Beamtem und Dienstherrn nur zugänglich, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Dieser Gesetzesvorbehalt zeigt sich insbesondere im gesetzlichen Verbot des Verzichts auf die zustehende Besoldung und Versorgung sowie im Verbot ihrer Erhöhung durch Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche (vgl. BVerwG, 31.07.1997 - Az: 2 B 138/96). Eine Geldzahlung für nicht genommenen Urlaub wäre eine Sonderzahlung und scheidet mangels gesetzlicher Grundlage aus. Vorliegend betraf dies 62 nicht genommene Urlaubstage aus zwei Kalenderjahren.Im Arbeitsrecht sieht § 7 Abs. 4 BUrlG einen Abgeltungsanspruch vor, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann. Eine entsprechende Anwendung auf Beamte setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage voraus. Beides liegt nicht vor.
Das Beamtenverhältnis ist durch die Treuepflicht des Beamten und die Alimentationspflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG geprägt. Die Pflichtenbindung des Beamten ist umfassend, die daraus folgenden Einzelverpflichtungen werden grundsätzlich nur durch die Dienstbezüge abgegolten. Das private Arbeitsverhältnis ist dagegen eine Vertragsbeziehung, die bis in die Einzelheiten vom wirtschaftlichen Austausch von Leistung und Gegenleistung bestimmt wird (vgl. BVerwG, 12.12.1979 - Az: 6 C 96.78). Während der Arbeitnehmer sich den Urlaubsanspruch durch seine Arbeitsleistung erwirtschaftet, dient der Erholungsurlaub dem Beamten in Ausprägung der Fürsorgepflicht der Erhaltung seiner Arbeitskraft. Aufgrund dieser strukturellen Unterschiede fehlt es an einer planwidrigen Lücke, sodass eine Analogie ausscheidet.
Folgt ein Anspruch aus dem Unionsrecht?
Der EuGH leitet aus Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie) ab, dass nationale Regelungen unzulässig sind, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortdauerte. Ebenso darf nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie für nicht genommenen Jahresurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die finanzielle Vergütung nicht allein deshalb versagt werden, weil der Arbeitnehmer krankheitsbedingt keinen Urlaub nehmen konnte (vgl. EuGH, 20.01.2009 - Az: C-350/06 und C-520/06).Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie im deutschen Beamtenrecht kommt nicht in Betracht. Die Richtlinie beansprucht dem Wortlaut nach nur für Arbeitnehmer Geltung. Auch das BAG nimmt für das Arbeitsrecht keine unmittelbare Geltung der Richtlinie an, weil die Anforderungen des Art. 249 Abs. 3 EGV nicht vorliegen, sondern legt § 7 Abs. 4 BUrlG richtlinienkonform aus (vgl. BAG, 24.03.2009 - Az: 9 AZR 983/07).
Ist eine richtlinienkonforme Auslegung des Beamtenrechts möglich?
Eine richtlinienkonforme Auslegung ist nur möglich, solange dadurch keine eindeutigen Entscheidungen des nationalen Gesetzgebers geändert werden und die Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie das Gewaltenteilungsprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG) gewahrt bleiben (vgl. BAG, 24.03.2009 - Az: 9 AZR 983/07). Das BAG konnte § 7 Abs. 4 BUrlG im Wege der teleologischen Reduktion richtlinienkonform auslegen, weil dort eine verdeckte Regelungslücke bestand. Für die beamtenrechtliche Urlaubsregelung (hier: § 11 UrlVO) fehlt es hieran, sodass eine solche Auslegung ausscheidet.Lässt sich ein Anspruch über den allgemeinen Gleichheitssatz begründen?
Auch über Art. 3 Abs. 1 GG ist eine entsprechende Anwendung auf Beamte nicht begründbar. Der EuGH behandelt den Anspruch auf Jahresurlaub und den Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts als zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs. Das Urlaubsentgelt soll den Arbeitnehmer während des Urlaubs in eine Lage versetzen, die in Bezug auf das Entgelt mit Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist. Die finanzielle Vergütung für einen aus willensunabhängigen Gründen nicht genommenen Urlaub ist deshalb so zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er den Urlaub während des Arbeitsverhältnisses genommen (vgl. EuGH, 20.01.2009 - Az: C-350/06 und C-520/06).Diese Erwägungen sind auf das Beamtenverhältnis nicht übertragbar. Zum einen steht dem der beamtenrechtliche Gesetzesvorbehalt für zusätzliche Zahlungen entgegen. Zum anderen sieht das Beamtenverhältnis aufgrund seiner strukturellen Andersartigkeit weder eine Vergütung einzelner Tätigkeiten noch ein gesondertes Entgelt für den Urlaub vor, sondern geht von einer umfassenden Einbindung des Beamten in ein Rechts- und Pflichtverhältnis aus.
VG Koblenz, 21.07.2009 - Az: 6 K 1253/08
ECLI:DE:VGKOBLE:2009:0721.6K1253.08.KO.0A
Nachfolgend: OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2010 - Az: 2 A 11321/09.OVG
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