Erhält ein Arbeitsloser aufgrund ausländerfeindlicher Äußerungen beim Bewerbungsgespräch die Anstellung nicht, so kann das Arbeitsamt ihm die finanziellen Leistungen vorübergehend - hier für 12 Wochen - streichen.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitslose hatte bei einem Einstellungsgespräch erklärt, er könne keine Türken ausstehen und würde nur ungern mit ihnen zusammenarbeiten. Der Arbeitgeber stellte den Bewerber daraufhin nicht ein, um absehbare Streitigkeiten zu vermeiden.
Das Gericht befand, dass mit den ausländerfeindlichen Äußerungen die Nichteinstellung vorsätzlich provoziert wurde.
Der Einwand des Arbeitslosen, er habe von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht, wurde nicht gelten gelassen.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitslose hatte bei einem Einstellungsgespräch erklärt, er könne keine Türken ausstehen und würde nur ungern mit ihnen zusammenarbeiten. Der Arbeitgeber stellte den Bewerber daraufhin nicht ein, um absehbare Streitigkeiten zu vermeiden.
Das Gericht befand, dass mit den ausländerfeindlichen Äußerungen die Nichteinstellung vorsätzlich provoziert wurde.
Der Einwand des Arbeitslosen, er habe von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht, wurde nicht gelten gelassen.
SG Düsseldorf, 19.05.2003 - Az: S 3 AL 63/01
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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