Ausländerfeindliche Äußerungen bei der Bewerbung - Arbeitslosenhilfe futsch!
Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Erhält ein Arbeitsloser aufgrund ausländerfeindlicher Äußerungen beim Bewerbungsgespräch die Anstellung nicht, so kann das Arbeitsamt ihm die finanziellen Leistungen vorübergehend - hier für 12 Wochen - streichen.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitslose hatte bei einem Einstellungsgespräch erklärt, er könne keine Türken ausstehen und würde nur ungern mit ihnen zusammenarbeiten. Der Arbeitgeber stellte den Bewerber daraufhin nicht ein, um absehbare Streitigkeiten zu vermeiden.
Das Gericht befand, dass mit den ausländerfeindlichen Äußerungen die Nichteinstellung vorsätzlich provoziert wurde.
Der Einwand des Arbeitslosen, er habe von seinem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht, wurde nicht gelten gelassen.
SG Düsseldorf, 19.05.2003 - Az: S 3 AL 63/01
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus stern.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.247 Bewertungen)
Sehr schnelle,detailierte Lösungsansätze für Fragen bei Erbsachen.
Ich bedanke mich ganz herzlich .
Verifizierter Mandant
Sehr genaue und detaillierte Einschätzung.
Wichtig ist alle Unterlagen einzusenden und genauestens den Sachverhalt zu schildern.