Nach § 118 Abs. 4 SGB VI Satz 1 sind Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, unter anderem von Personen, an die ein der Geldleistung entsprechender Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), dem Träger der
Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet.
Nach Satz 2 der Vorschrift hat der Träger der Rentenversicherung Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen.
Ferner ist nach § 118 Abs. 3 SGB VI vorrangig das kontoführende Geldinstitut erstattungspflichtig, das sich allerdings auf Entreicherung berufen kann. Das kontoführendes Geldinstitut ist nur insoweit nach § 118 Abs. 3 SGB VI (vorrangig) erstattungspflichtig, als noch ein entsprechendes Guthaben am Tag der Rückforderung vorhanden ist und sie darüber hinaus den überwiesenen Rentenbetrag nicht zur Befriedigung eigener Forderung verwendet hat.
Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift folgt, dass es nicht darauf ankommt, in welcher Rechtsform der Empfänger der Geldleistung organisiert ist, auch nicht darauf, ob zwischen verstorbenem Versicherten und Empfänger eine privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung bestanden hat. Vielmehr unterwirft § 118 Abs. 4 SGB VI ohne Differenzierung nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Empfang grundsätzlich alle Zahlungsbewegungen ihrem Sonderreglement, wonach die Rückforderung der überzahlten Rentenzahlungen auch gegenüber anderen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen Vorrang hat.