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Toilettengang mit Folgen: Beamter findet Kantine nicht und muss Abzüge vom Tagegeld hinnehmen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wird einem Beamten auf einer Dienstreise von Amts wegen unentgeltliche Verpflegung bereitgestellt, ist das Tagegeld auch dann zu kürzen, wenn er sie ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. Ein triftiger Grund liegt nicht vor, wenn die Ursache der Nichtinanspruchnahme im privaten Verantwortungsbereich des Beamten liegt.

Kürzung des Tagegeldes, auch wenn die Kantine nicht gefunden wurde?

Im vorliegenden Fall wandte sich ein Beamter gegen die Kürzung seines Auslandstagegeldes um 9,31 €. Eine solche Kürzung findet statt, wenn während der Dienstreise die Möglichkeit eines kostenlosen Mittagessens bestand. Der Beamte machte geltend, er habe die Kantine nicht finden können, weil er während eines Toilettengangs ohne Ortskenntnis von den übrigen Teilnehmern zurückgelassen worden sei. Er habe deshalb auf eigene Kosten essen müssen, sodass für eine Kürzung keine Veranlassung bestehe. Das Gericht erkannte hierin keinen triftigen Grund, weil die vorgebrachten Umstände im Verantwortungsbereich des Beamten liegen.

Wann ist das Tagegeld zu kürzen?

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRKG ist das Tagegeld um 35 % des Tagessatzes zu kürzen, wenn dem Dienstreisenden von Amts wegen ein unentgeltliches Mittagessen zur Verfügung gestellt wird. Dieser Abschlag ist zwingend vorzunehmen. Maßgeblich ist allein die Bereitstellung der Verpflegung, nicht ihre tatsächliche Inanspruchnahme.

Gemäß § 12 Abs. 3 BRKG ist die Kürzung auch dann vorzunehmen, wenn der Dienstreisende die unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt. Die Kürzung entfällt demnach nur, wenn ein triftiger Grund für die Nichtinanspruchnahme besteht.

Ein triftiger Grund ist gegeben, wenn die mit der Nichtinanspruchnahme verbundene Mehrbelastung des öffentlichen Haushaltes durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit und im Hinblick auf andere dienstrechtliche Vorschriften geboten ist. Die Prüfung dieser Voraussetzungen unterliegt uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle. Sie erfordert eine Abwägung des Grundsatzes der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel mit der gegenüber dem dienstreisenden Beamten bestehenden Fürsorgepflicht.

Der das Reisekostenrecht beherrschende Sparsamkeitsgrundsatz findet seine Grenze in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese verbietet es, den Dienstreisenden im Interesse der Kosteneinsparung finanziellen oder persönlichen Belastungen auszusetzen, die in keinem angemessenen Verhältnis zur erstrebten Ersparnis stehen (vgl. BVerwG, 13.11.1975 - Az: 2 C 60.73; BVerwG, 03.02.1982 - Az: 6 C 194.80; OVG Niedersachsen, 08.08.1995 - Az: 5 L 5769/94).


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VG Mainz, 12.06.2003 - Az: 6 K 160/03.MZ

ECLI:DE:VGMAINZ:2003:0612.6K160.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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