Bei Auszubildenden ist der Arbeitgeber auch bei bereits vorliegender Abmahnung gehalten, eine weitere Abmahnung auszusprechen und geeignete pädagogische Maßnahmen zu ergreifen, bevor dem Auszubildenden fristlos gekündigt wird.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schaden wie vorliegend sehr gering ist (€ 1,74 pro Anruf).
Neben der Abmahnung können die Telefonkosten als geeignete pädagogische Maßnahme von der Vergütung abgezogen werden.
Die Verpflichtung des Auszubildenden, auf den besonderen Rechtscharakter des Ausbildungsverhältnisses Rücksicht zu nehmen und die damit verbundene Erschwernis von außerordentlichen Kündigungen gegenüber den Kündigungen eines normalen Arbeitsverhältnisses hat dann auch Sinn, wenn es sich bei dem Auszubildenden um einen gerade volljährig gewordenen Jugendlichen handelt.
Mit 19 Jahren ist ein junger Erwachsener noch nicht vollständig hinsichtlich seiner Entwicklung ausgereift, so dass pädagogische Maßnahmen im Ausbildungsverhältnis keinen Sinn mehr machen müssten.
Der Gesetzgeber selbst hat Menschen zwischen 18. und 21. Lebensjahr im Strafrecht als Heranwachsende bezeichnet, als eine Gruppe von Menschen also, die erzieherischer Zuwendung noch bedürfen.
Dies gilt auch für das Berufsausbildungsverhältnis.
Die Auszubildende war vorliegend im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung 19 Jahre alt und befand sich in der Berufsausbildung, die sie im Übrigen an ein zweijähriges Praktikum auch bei der Beklagten im altenpflegerischen Bereich angeschlossen hat.
Dies gilt insbesondere dann, wenn der Schaden wie vorliegend sehr gering ist (€ 1,74 pro Anruf).
Neben der Abmahnung können die Telefonkosten als geeignete pädagogische Maßnahme von der Vergütung abgezogen werden.
Die Verpflichtung des Auszubildenden, auf den besonderen Rechtscharakter des Ausbildungsverhältnisses Rücksicht zu nehmen und die damit verbundene Erschwernis von außerordentlichen Kündigungen gegenüber den Kündigungen eines normalen Arbeitsverhältnisses hat dann auch Sinn, wenn es sich bei dem Auszubildenden um einen gerade volljährig gewordenen Jugendlichen handelt.
Mit 19 Jahren ist ein junger Erwachsener noch nicht vollständig hinsichtlich seiner Entwicklung ausgereift, so dass pädagogische Maßnahmen im Ausbildungsverhältnis keinen Sinn mehr machen müssten.
Der Gesetzgeber selbst hat Menschen zwischen 18. und 21. Lebensjahr im Strafrecht als Heranwachsende bezeichnet, als eine Gruppe von Menschen also, die erzieherischer Zuwendung noch bedürfen.
Dies gilt auch für das Berufsausbildungsverhältnis.
Die Auszubildende war vorliegend im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung 19 Jahre alt und befand sich in der Berufsausbildung, die sie im Übrigen an ein zweijähriges Praktikum auch bei der Beklagten im altenpflegerischen Bereich angeschlossen hat.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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