Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.660 Anfragen

Was ist der Anspruch auf ein „wohlwollendes Zeugnis“?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

An die geschlossene Verpflichtung (z.B. im Rahmen eines Abfindungsvergleichs) des Arbeitgebers zur Erstellung eines „wohlwollenden“ Zeugnisses, das „der weiteren beruflichen Entwicklung dienlich“ ist, sollten keine allzu großen Erwartungen gestellt werden.

Eine solche Formulierung enthält keine Besonderheiten hinsichtlich der Erstellung eines Zeugnisses, sondern setzt nur die folgenden Eigenschaften voraus:

1. Angaben über die Art und Dauer der Beschäftigung,
2. eine Bewertung der vom Arbeitnehmer erbrachten Leistungen
3. eine persönliche Beurteilung des Arbeitnehmers

Sofern das Zeugnis diese Anforderungen erfüllt, ist es nicht zu beanstanden.

Die Formulierung „wohlwollend“ ist im gerichtlichen Vergleichen üblich, eine weitergehende Bedeutung kommt dieser Begriff nicht zu.

Ein Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung des Zeugnisses oder einen bestimmten Wortlaut ergibt sich aus dieser Formulierung nicht. Die gewählten Formulierungen im Vergleich sind zu wenig bestimmt, um hieraus einen vollstreckungsfähigen Inhalt abzuleiten.

Sofern der Arbeitnehmer eine unzutreffende Leistungsbewertung bemängelt, so kann dies lediglich in einem Erkenntnisverfahren überprüft werden, bei dem der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig dafür ist, dass seine Leistungen im Zeugnis nicht angemessen bewertet wurden.

Anmerkung AnwaltOnline:

Um derartige Schwierigkeiten zu vermeiden, ist dringend anzuraten, den Vergleich sehr genau abzufassen und gegebenenfalls gewünschte Textabschnitte bereits im Vergleich vorzuformulieren, bzw. bestimmte Leistungsbewertungen mit aufzunehmen. Solche Vorgaben sind dann auch präzise genug, um sie gegebenenfalls im Zwangsvollstreckungsverfahren durchzusetzen.


LAG Sachsen, 06.08.2012 - Az: 4 Ta 170/12

ECLI:DE:LAGSN:2012:0806.4TA170.12.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Wirtschaftswoche 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Erstmalig Kontakt zur Fa. Anwaltonline aufgenommen, Anliegen vorgebracht, günstigen Betrag vorab überwiesen und ausführliche und genaue ...
Verifizierter Mandant
Sehr geehrter Herr Voß, ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden und gehe jetzt am Wochenende ...
Andreas Thiel, Waldbronn