Es ist Sache des Arbeitgebers, nachzuweisen, dass einem Mitarbeiter ein Zeugnis ausgestellt wurde. Sofern dieses auf dem Postweg verloren gegangen ist, muss der Arbeitgeber ein neues Original ausstellen. Zudem ist sicherzustellen, dass der Mitarbeiter das Schriftstück auch abholt.
Es ist schließlich Aufgabe des Arbeitgebers, alles ihm Zumutbare zu tun, um den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstellung eines Zeugnisses zu erfüllen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, so muss er mit Zwangsgeld oder Zwangshaft rechnen.
Nachdem der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.12.2010 Zwangsmittel gegen den Beklagten festzusetzen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 17.01.2011 gegen den Beklagten zur Erzwingung der Verpflichtung, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von € 600,00, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 20.01.2011 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.01.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass er das Zeugnis am 07.01.2011 erstellt und am 08.01.2011 an die Verfahrensbeteiligten per Post versandt habe.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14.02.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass das Original des Zeugnisses bei ihr nicht eingegangen sei. Auf die Aufforderung des Arbeitsgerichts, nachzuweisen, dass die Klägerin das Zeugnis erhalten habe oder ihr - ggf. erneut - ein Original des erteilten Zeugnisses zuzusenden, hat der Beklagte nicht reagiert. Vor dem Landesarbeitsgericht äußerte sich der Beklagte nicht.
Es ist schließlich Aufgabe des Arbeitgebers, alles ihm Zumutbare zu tun, um den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erstellung eines Zeugnisses zu erfüllen. Tut der Arbeitgeber dies nicht, so muss er mit Zwangsgeld oder Zwangshaft rechnen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Arbeitsgericht Koblenz hat den Beklagten mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 08.09.2010 in Ziffer 3 des Tenors verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.Nachdem der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.12.2010 Zwangsmittel gegen den Beklagten festzusetzen. Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 17.01.2011 gegen den Beklagten zur Erzwingung der Verpflichtung, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von € 600,00, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 20.01.2011 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.01.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass er das Zeugnis am 07.01.2011 erstellt und am 08.01.2011 an die Verfahrensbeteiligten per Post versandt habe.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14.02.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass das Original des Zeugnisses bei ihr nicht eingegangen sei. Auf die Aufforderung des Arbeitsgerichts, nachzuweisen, dass die Klägerin das Zeugnis erhalten habe oder ihr - ggf. erneut - ein Original des erteilten Zeugnisses zuzusenden, hat der Beklagte nicht reagiert. Vor dem Landesarbeitsgericht äußerte sich der Beklagte nicht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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