Da nicht angenommen werden kann, dass die fehlerhafte Schreibweise „MS-Powerpoint“ statt „MS-PowerPoint“ im
Arbeitszeugnis negative Auswirkungen auf die Bewerbungssaussichten hat, kann eine Berichtigung vom
Arbeitgeber nicht verlangt werden.
Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Formulierung oder einen bestimmten Wortlaut beim Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es kann vom Arbeitgeber nicht verlangt werden, dass in diesem Zusammenhang der Wortlaut „aus betriebsbedingten Gründen“ in das Zeugnis aufgenommen wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 109 GewO hat der
Arbeitnehmer bei
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten und auf Verlangen des Arbeitnehmers müssen sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im
Arbeitsverhältnis erstrecken
Gemäß § 109 Abs. 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich
formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Der gesetzlich geschuldete Inhalt des Zeugnisses bestimmt sich dabei nach dem mit ihm verfolgten Zweck. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsgrundlage und ist insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, Grundlage für ihre Personalauswahl. Das Zeugnis ist nur dann geeignet, den Arbeitnehmer oder Dritte zuverlässig zu informieren, wenn es aus sich heraus verstehbar ist. Daher muss es klar und verständlich formuliert sein.
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