Kann glaubhaft gemacht werden, daß ein Verfahrenssieg überwiegend wahrscheinlich ist und das erteilte Zeugnis bereits der äußeren Form nach und inhaltlich nicht als Bewerbungsgrundlage tauglich ist, so kann ein Berichtigungsanspruch mittels einer Einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
LAG Köln - Az: 12 Ta 133/03
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