Eine tarifvertragliche Regelung, die die Arbeitszeit am 24. und 31. Dezember auf maximal sechs Stunden begrenzt, begründet für sich genommen weder einen Vergütungsanspruch für die darüber hinausgehend ausfallenden Stunden noch einen Anspruch auf eine entsprechende Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto. Solche Tarifnormen schränken zwar die Forderungsbefugnis des Arbeitgebers ein, versetzten den Arbeitnehmer aber zugleich außerstande, die Arbeitsleistung überhaupt zu bewirken, sodass § 297 BGB entgegensteht.
Arbeitszeitkonto und tarifliches Beschäftigungsverbot an Vorfesttagen
Ein Arbeitszeitkonto hält fest, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht nach § 611 Abs. 1 BGB erbracht hat oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands - etwa nach § 615 Satz 1 und Satz 3 BGB, § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG oder § 37 Abs. 2 BetrVG - nicht erbringen musste und deshalb Vergütung beanspruchen kann, bzw. in welchem Umfang er noch Arbeitsleistung für die vereinbarte und gezahlte Vergütung schuldet (vgl. BAG, 23.09.2015 - Az: 5 AZR 767/13). Die nachträgliche Gutschrift auf einem Arbeitszeitkonto setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Arbeitsstunden erbrachte oder aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands nicht erbringen musste und diese bisher nicht vergütet und nicht in das Arbeitszeitkonto eingestellt wurden (vgl. BAG, 26.06.2013 - Az: 5 AZR 428/12; BAG, 21.08.2013 - Az: 5 AZR 872/12).Reichweite einer tariflichen Arbeitszeitbegrenzung an Vorfesttagen
Enthält ein Tarifvertrag eine Regelung, die am 24. und am 31. Dezember die Arbeitszeit auf maximal sechs Stunden begrenzt und dem Arbeitgeber untersagt, darüber hinausgehende Arbeitsleistung zu fordern, so beschränkt sich die Wirkung dieser Norm auf das Recht des Arbeitgebers, Arbeitsleistung zu verlangen. Sie begründet für sich genommen keinen Vergütungsanspruch für die ausfallenden Stunden. Die tarifliche Arbeitszeitbegrenzung setzt den Arbeitnehmer vielmehr außerstande, die (über sechs Stunden hinausgehende) Arbeitsleistung zu bewirken; § 297 BGB steht einem Vergütungsanspruch insoweit entgegen (vgl. BAG, 25.02.2015 - Az: 5 AZR 886/12, zur gleichgerichteten Wirkung gesetzlicher Mindestpausen nach § 4 ArbZG). Der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ gilt damit auch für Vorfesttage, soweit keine ausdrückliche anderweitige normative Regelung eingreift (vgl. BAG GS, 17.12.1959 - Az: GS 2/59; BAG, 18.04.2012 - Az: 5 AZR 248/11).Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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