Es ist zulässig, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zum Thema Gleitzeit und Arbeitszeit vereinbaren, dass bei einer geleisteten werktäglichen Arbeitszeit, die über 10 Stunden hinausgeht, diese gekappt und nicht dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben wird.
Konkret hatten die Parteien vereinbart, dass die Beschäftigten die Lage ihrer Arbeitszeit tagtäglich durch Gleitzeit selbst bestimmen dürften, eine werktägliche Arbeitszeit von 10 h jedoch nicht überschritten werden sollte. Protokollarisch wurde festgehalten, dass Überstunden ab dieser Grenze zwar erfasst werden sollten, jedoch nicht mehr als Gleitzeit gutgeschrieben, sondern gekappt werden.
Konkret hatten die Parteien vereinbart, dass die Beschäftigten die Lage ihrer Arbeitszeit tagtäglich durch Gleitzeit selbst bestimmen dürften, eine werktägliche Arbeitszeit von 10 h jedoch nicht überschritten werden sollte. Protokollarisch wurde festgehalten, dass Überstunden ab dieser Grenze zwar erfasst werden sollten, jedoch nicht mehr als Gleitzeit gutgeschrieben, sondern gekappt werden.
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BAG, 10.12.2013 - Az: 1 ABR 40/12
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