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Arbeitszeitkonto in der Leiharbeit: Verleiher darf Nichteinsatzzeiten nicht auf Kosten der Plusstunden abwälzen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein Verleiher darf auf dem Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers vorhandene Plusstunden nicht einseitig mit Minusstunden verrechnen, die dadurch entstehen, dass für den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeit bei einem Entleiher besteht. Eine solche Verlagerung des unternehmerischen Auslastungsrisikos auf den Arbeitnehmer ist weder durch den MTV Zeitarbeit gedeckt noch nach § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG zulässig, da hierdurch der Anspruch auf Annahmeverzugslohn faktisch umgangen würde.

Arbeitszeitkonten in der Arbeitnehmerüberlassung

In der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung ist es üblich, dass Leiharbeitnehmer unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungsumfang eine gleichbleibende monatliche Vergütung auf Basis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erhalten. Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden werden dabei häufig in einem Arbeitszeitkonto erfasst, auf dem Abweichungen von der vereinbarten Arbeitszeit als Plus- oder Minusstunden verbucht werden. Problematisch wird dies, wenn der Verleiher Zeiten, in denen er den Arbeitnehmer nicht bei einem Entleiher einsetzen kann, als Minusstunden bucht und damit vorhandene Plusstunden aufzehrt. Vorliegend hatte der Arbeitgeber in erheblichem Umfang Nichteinsatzzeiten der Arbeitnehmerin als Minusstunden im Arbeitszeitkonto verbucht, wodurch trotz geleisteter Mehrarbeit kein entsprechendes Guthaben entstand.

Erlaubt der Manteltarifvertrag Zeitarbeit eine solche Verrechnung?

Maßgeblich ist zunächst, ob die einschlägige tarifliche Grundlage - hier der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22.07.2003 (MTV) - eine solche Verrechnung überhaupt zulässt. Ein Arbeitgeber darf ein auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesenes Zeitguthaben nur dann mit Minusstunden verrechnen, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung hierzu ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet (vgl. BAG, 21.03.2012 - Az: 5 AZR 676/11). Die Regelung des § 4.2 MTV, wonach Plus- und Minusstunden in das Arbeitszeitkonto eingestellt werden können, dient nach ihrem Wortlaut allein dem Ausgleich zwischen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit und der tatsächlichen Arbeitszeit während eines Einsatzes bei einem Kundenbetrieb. Die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich dabei ausdrücklich nach den Gegebenheiten im jeweiligen Kundenbetrieb, setzt also einen bestehenden Einsatz voraus. Zeiten, für die keine Einsatzmöglichkeit besteht, werden von dieser Regelung nicht erfasst; ein Ausgleich über das Arbeitszeitkonto findet insoweit nicht statt. Bestätigt wird dies durch die Regelung zum Ausgleich der Zeitkonten, die grundsätzlich eine Vereinbarung zwischen den Parteien voraussetzt und den Fall einer einseitigen Verrechnung mit Nichteinsatzzeiten nicht vorsieht, obwohl solche Zeiten in der Leiharbeitsbranche typisch sind.

Ein abweichendes gemeinsames Verständnis der Tarifvertragsparteien kann eine fehlende Grundlage im Tarifwortlaut nicht ersetzen, wenn ein solches Verständnis keinen erkennbaren Niederschlag im Text des Tarifvertrages gefunden hat. Auf ein in der Literatur diskutiertes beschäftigungssicherndes Ziel der Tarifvertragsparteien kann sich der Verleiher jedenfalls dann nicht stützen, wenn hierfür kein tragfähiger Beleg für einen entsprechenden Willen sämtlicher Tarifvertragsparteien vorliegt.

Welche Rolle spielt § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG?

Selbst wenn der Tarifvertrag dahingehend ausgelegt werden könnte, dass eine Verrechnung von Nichteinsatzzeiten mit Plusstunden zulässig ist, wäre eine solche Regelung nach § 134 BGB in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG unwirksam. Nach dieser Norm kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 BGB) nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. Es gehört zum typischen unternehmerischen Risiko eines Verleihers, bei fehlenden Einsatzmöglichkeiten gleichwohl das vertraglich vereinbarte Entgelt fortzahlen zu müssen (vgl. BAG, 24.03.2004 - Az: 5 AZR 303/03). Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, sind daher unwirksam (vgl. BAG, 16.04.2014 - Az: 5 AZR 483/12). Ein Abbau von Guthabenstunden in verleihfreien Zeiten bleibt zwar grundsätzlich möglich, setzt jedoch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer voraus und darf nicht einseitig durch den Verleiher erfolgen.

Welche Bedeutung hat der Arbeitsvertrag der Parteien?

Enthält der individuelle Arbeitsvertrag keine von den tarifvertraglichen Regelungen abweichenden eigenständigen Bestimmungen zur Behandlung von Nichteinsatzzeiten, sondern verweist im Wesentlichen auf den anwendbaren Manteltarifvertrag, kann sich eine Berechtigung zur Verrechnung auch nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst ergeben.

Wie wirken sich tarifliche Ausschlussfristen aus?

Ansprüche auf Korrektur eines Arbeitszeitkontos werden regelmäßig erst mit Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode fällig, da sich erst zu diesem Zeitpunkt endgültig beurteilen lässt, ob und in welchem Umfang tatsächlich Ausgleichsansprüche bestehen (vgl. BAG, 05.09.2002 - Az: 9 AZR 244/01). Ein unrichtiger Zwischensaldo während des laufenden Abrechnungszeitraums führt demnach nicht zwangsläufig dazu, dass der Lauf einer tariflichen Ausschlussfrist bereits vor Ablauf der Abrechnungsperiode beginnt. Für die Wahrung der Ausschlussfrist genügt zudem ein hinreichend erkennbarer schriftlicher Widerspruch gegen den in einer Verdienstabrechnung ausgewiesenen Saldo, wenn sich aus den Umständen - etwa aus einer zeitgleich anhängigen Klage zu derselben Rechtsfrage - hinreichend deutlich ergibt, dass der Arbeitnehmer mit der Berücksichtigung von Nichteinsatzzeiten im Arbeitszeitkonto nicht einverstanden ist.

Besteht ein Anspruch auf Gutschrift trotz Ablaufs der Ausgleichsperiode?

Ist ein Arbeitszeitkonto innerhalb der tarifvertraglich vorgesehenen Ausgleichsperiode nicht ausgeglichen worden, weil der Verleiher das Bestehen eines Guthabens dem Grunde nach in Abrede stellt, steht dies einem in der tariflichen Regelung vorgesehenen Übertrag des Zeitguthabens in den nächsten Ausgleichszeitraum gleich. Ein Anspruch auf Gutschrift der streitigen Stunden im Arbeitszeitkonto bleibt in einem solchen Fall auch nach Ablauf der eigentlichen Ausgleichsperiode bestehen, soweit die tariflich vorgesehene Höchstgrenze für einen Übertrag nicht überschritten wird.


LAG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 - Az: 15 Sa 982/14 (15 Sa 1538/14), 15 Sa 982/14, 15 Sa 1538/14

ECLI:DE:LAGBEBB:2014:1217.15SA982.14.15SA15.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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