Ist Mehrarbeit arbeitsvertraglich nicht festgelegt, so kann ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht pauschal mittels eines Aushangs am Schwarzen Brett zu Überstunden verpflichten.
Der Arbeitgeber kann höchsten dann Überstunden im Rahmen der arbeitsvertraglichen Treuepflicht verlangen, wenn es sich um eine Notlage handelt.
Im zu entscheidenden Fall ging es um die Frage der Zulässigkeit von zwei Abmahnungen, die ein Arbeitnehmer erhalten hatte, weil er statt der vorverlegten Zeit des Arbeitsbeginns zur alten Zeit erschienen war.
Vorliegend handelte es sich auch nicht lediglich um eine Verlagerung der Arbeitszeit, weil diese eine Stunde früher zusätzlich geleistet werden sollte. Dies ergab sich auch aus dem Aushang, in der eine Anordnung von Überstunden getroffen wurde ("Anordnung von Überstunden").
Der Arbeitgeber kann höchsten dann Überstunden im Rahmen der arbeitsvertraglichen Treuepflicht verlangen, wenn es sich um eine Notlage handelt.
Im zu entscheidenden Fall ging es um die Frage der Zulässigkeit von zwei Abmahnungen, die ein Arbeitnehmer erhalten hatte, weil er statt der vorverlegten Zeit des Arbeitsbeginns zur alten Zeit erschienen war.
Vorliegend handelte es sich auch nicht lediglich um eine Verlagerung der Arbeitszeit, weil diese eine Stunde früher zusätzlich geleistet werden sollte. Dies ergab sich auch aus dem Aushang, in der eine Anordnung von Überstunden getroffen wurde ("Anordnung von Überstunden").
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LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2011 - Az: 2 SA 559/11
ECLI:DE:LAGRLP:2011:1215.2SA559.11.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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