Ist Mehrarbeit arbeitsvertraglich nicht festgelegt, so kann ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht pauschal mittels eines Aushangs am Schwarzen Brett zu Überstunden verpflichten.
Der Arbeitgeber kann höchsten dann Überstunden im Rahmen der arbeitsvertraglichen Treuepflicht verlangen, wenn es sich um eine Notlage handelt.
Im zu entscheidenden Fall ging es um die Frage der Zulässigkeit von zwei Abmahnungen, die ein Arbeitnehmer erhalten hatte, weil er statt der vorverlegten Zeit des Arbeitsbeginns zur alten Zeit erschienen war.
Vorliegend handelte es sich auch nicht lediglich um eine Verlagerung der Arbeitszeit, weil diese eine Stunde früher zusätzlich geleistet werden sollte. Dies ergab sich auch aus dem Aushang, in der eine Anordnung von Überstunden getroffen wurde ("Anordnung von Überstunden").
Der Arbeitgeber kann höchsten dann Überstunden im Rahmen der arbeitsvertraglichen Treuepflicht verlangen, wenn es sich um eine Notlage handelt.
Im zu entscheidenden Fall ging es um die Frage der Zulässigkeit von zwei Abmahnungen, die ein Arbeitnehmer erhalten hatte, weil er statt der vorverlegten Zeit des Arbeitsbeginns zur alten Zeit erschienen war.
Vorliegend handelte es sich auch nicht lediglich um eine Verlagerung der Arbeitszeit, weil diese eine Stunde früher zusätzlich geleistet werden sollte. Dies ergab sich auch aus dem Aushang, in der eine Anordnung von Überstunden getroffen wurde ("Anordnung von Überstunden").
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


