Im Anschluß an eine Abmahnung darf der Arbeitgeber nicht sofort kündigen.
Im vorliegenden Fall wurde der Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber stattgegeben und die frislose Kündigung wegen "beharrlicher Arbeitsverweigerung" für
Im vorliegenden Fall wurde der Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber stattgegeben und die frislose Kündigung wegen "beharrlicher Arbeitsverweigerung" für
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ArbG Frankfurt/Main - Az: 7 Ca 3412/01
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