Eine plötzliche Veränderung der Arbeitszeit muß von einer allein erziehenden Arbeitnehmerin nicht hingenommen werden. Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin bereits jahrelang ausschließlich Vormittags in Teilzeit gearbeitet. Nun sollte aus betrieblichen Gründen auch Dienst an Nachmittagen und Abenden übernommen werden. Diese plötzliche Änderung war nach so langer Zeit jedoch nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt. Zudem sind auch die Interessen der allein erziehenden Mutter bei der Arbeitszeitgestaltung zu berücksichtigen.
ArbG Frankfurt/Main, 25.04.2007 - Az: 7 Ga 25/07
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