Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 394.109 Anfragen

Arbeitsvertragliche Regelung der Arbeitszeit durch Verweisung auf die für vergleichbare Beamte geltenden Vorschriften des Arbeitgebers

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.
Nach der Kündigung der Arbeitszeitvorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) zum 30. April 2004 konnte in Arbeitsverträgen des öffentlichen Dienstes wirksam auf die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen geregelte Arbeitszeit vergleichbarer Beamter verwiesen werden. Die darin liegende Regelung der Hauptleistungspflicht unterliegt keiner Angemessenheitskontrolle.
Die Klägerin war auf Grund mehrerer befristeter Verträge bei der beklagten Hansestadt als Erzieherin mit einer Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche beschäftigt. Nachdem die Tarifgemeinschaft deutscher Länder die Arbeitszeitvorschriften des BAT zum 30. April 2004 gekündigt hatte, vereinbarten die Parteien in einem befristeten ersten Arbeitsvertrag, dass die gekündigten tariflichen Arbeitszeitregelungen bis zum Zeitpunkt einer neuen Vereinbarung in der bisherigen Fassung weiter gelten sollten. Sofern für die Angestellten der Beklagten eine hiervon abweichende Regelung zur durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit getroffen werde, sollte diese Regelung maßgebend sein. Am 7. September 2004 beschloss der Senat der Beklagten, dass ua. bei Neuabschluss und Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse diejenige Wochenarbeitszeit zu vereinbaren sei, die für vergleichbare Beamte gelte. Ein befristeter zweiter Vertrag der Parteien sah eine entsprechende Arbeitszeitregelung vor. Die Beklagte rechnete die Vergütung der Klägerin bis Ende September 2004 auf der Basis eines sog. Teilzeitnenners von 38,5 ab. Ab 1. Oktober 2004 legte die Beklagte einen Teilzeitnenner von 40 zugrunde mit der Folge, dass sich das Monatsgehalt der Klägerin um 57,41 Euro brutto verringerte. Die Klägerin fordert Zahlung ungekürzter Vergütung.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur teilweisen Abweisung der Klage. Der Senat hat die im zweiten Vertrag enthaltene Bezugnahme auf die Arbeitszeit für Beamte als wirksam angesehen. Der erste Vertrag wurde dagegen von dem Beschluss der Beklagten vom 7. September 2004 nicht mehr erfasst. Insoweit hat der Senat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.


BAG, 14.03.2007 - Az: 5 AZR 630/06

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von WDR „Mittwochs live“

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.240 Bewertungen) - Bereits 394.109 Beratungsanfragen

Herr Dr.Jur. Voß hat mich in wenigen Stunden sehr präzise und professionell schriftlich beraten.

Ich werde das Online verfahren ...

Verifizierter Mandant

Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.

Verifizierter Mandant