Wird für
Arbeitnehmer tariflich wirksam Bereitschaftsdienst angeordnet, kann der
Arbeitgeber diesen auch dann in Anspruch nehmen, wenn sich nach der Regelarbeitszeit noch Arbeitsbedarf ergibt. Eine gesonderte Anordnung von
Überstunden ist nicht erforderlich, solange der Arbeitsanfall innerhalb der maßgeblichen Grenzen für den Bereitschaftsdienst bleibt.
Die Abgrenzung zwischen Überstunden und Bereitschaftsdienst richtet sich nach dem Umfang der tatsächlichen Arbeitsleistung und den tariflichen Vorgaben. Nach § 15 Abs. 6a BAT liegt Bereitschaftsdienst vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereitzuhalten, um bei Bedarf unverzüglich tätig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Bereitschaftsdienst unterscheidet sich damit qualitativ von der Vollarbeit, da keine ständige Arbeitsleistung geschuldet ist.
Der Arbeitgeber ist befugt, im Rahmen seines
Direktionsrechts festzulegen, ob er nach der Regelarbeitszeit Überstunden, Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anordnet. Entscheidend ist allein, dass die Anordnung rechtmäßig erfolgt und die tariflichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Tarifnorm verlangt nicht, dass zwischen Regelarbeitszeit und Bereitschaftsdienst eine zeitliche Zäsur bestehen muss. Bereitschaftsdienst kann sich daher nahtlos anschließen, auch wenn die Arbeit zunächst fortgesetzt wird. Maßgeblich ist, dass im gesamten Bereitschaftszeitraum die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen.
Die bloße Fortsetzung begonnener Arbeiten über das Dienstende hinaus begründet keine Überstunden, wenn die Tätigkeit in einen wirksam angeordneten Bereitschaftsdienst fällt. Das Tatbestandsmerkmal des „Bedarfsfalls“ erfordert keine Unvorhersehbarkeit des Arbeitsanfalls. Bereitschaftsdienst kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber im Voraus weiß, dass Arbeit anfallen wird, solange diese nur einen untergeordneten Anteil der Bereitschaftszeit einnimmt. Damit unterscheidet sich der Bereitschaftsdienst wesentlich von der Rufbereitschaft, die nach § 15 Abs. 6b BAT nur bei Ausnahmefällen von Arbeitsanfall zulässig ist.
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