Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 392.888 Anfragen

Schwarzarbeit macht Vertrag nichtig – kein Anspruch auf Vergütung oder Beschäftigung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Vertrag, dessen Durchführung die Tatbestände der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 SchwarzArbG erfüllt, ist gemäß § 134 BGB nichtig. Maßgeblich ist, ob die Vereinbarung auf eine Umgehung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten gerichtet ist.

Ein Arbeitsverhältnis liegt nur vor, wenn eine abhängige Tätigkeit unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und unter Weisungsgebundenheit ausgeübt wird. Fehlt eine entsprechende Weisungsstruktur, deutet die Vertragsgestaltung auf ein freies Dienstverhältnis hin. Vereinbarungen über weitgehende Selbstbestimmung bei Arbeitszeit und Urlaub sowie über eine eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung sprechen regelmäßig gegen eine Arbeitnehmereigenschaft.

Wird jedoch eine Vergütung vereinbart, die „nicht angemeldet und netto ausgezahlt“ werden soll, liegt eine Umgehung der gesetzlichen Meldepflichten vor. Eine solche Abrede ist als „Schwarzgeldvereinbarung“ zu qualifizieren. Sie erfüllt den Tatbestand der Schwarzarbeit, wenn beide Vertragsparteien bewusst gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen. Eine bloße Nettovergütungsvereinbarung genügt demgegenüber nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt werden.

Nach der Rechtsprechung ist in diesen Fällen der Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, 23.09.1982 - Az: VII ZR 55/82; BGH, 31.05.1990 - Az: VII ZR 336/89). Das Schwarzarbeitsgesetz will die Schwarzarbeit als solche verhindern und den Leistungsaustausch aus verbotenen Geschäften ausschließen. Der Schutzzweck des Gesetzes kann nur erreicht werden, wenn derartige Vereinbarungen keine rechtliche Wirkung entfalten.

Ein auf Schwarzarbeit gerichteter Vertrag begründet daher weder Ansprüche auf Vergütung noch auf Fortbestand eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Alle Leistungen aus einem solchen Rechtsverhältnis sind rechtsunwirksam, da der Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist.


LAG Düsseldorf, 06.03.2003 - Az: 15 Sa 1348/02

ECLI:DE:LAGD:2003:0306.15SA1348.02.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom WDR2 Mittagsmagazin

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.888 Beratungsanfragen

Unkompliziert, schnell, zuverlässig, so wie eine Rechtsberatung sein muss!!
Sehr gut!!

Verifizierter Mandant

Perfekt, wie immer. Vielen Dank.

Olaf Sieradzki