Ein Vertrag, dessen Durchführung die Tatbestände der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 SchwarzArbG erfüllt, ist gemäß § 134 BGB nichtig. Maßgeblich ist, ob die Vereinbarung auf eine Umgehung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten gerichtet ist.
Ein
Arbeitsverhältnis liegt nur vor, wenn eine abhängige Tätigkeit unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation und unter Weisungsgebundenheit ausgeübt wird. Fehlt eine entsprechende Weisungsstruktur, deutet die Vertragsgestaltung auf ein freies Dienstverhältnis hin. Vereinbarungen über weitgehende Selbstbestimmung bei Arbeitszeit und Urlaub sowie über eine eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung sprechen regelmäßig gegen eine Arbeitnehmereigenschaft.
Wird jedoch eine Vergütung vereinbart, die „nicht angemeldet und netto ausgezahlt“ werden soll, liegt eine Umgehung der gesetzlichen Meldepflichten vor. Eine solche Abrede ist als „Schwarzgeldvereinbarung“ zu qualifizieren. Sie erfüllt den Tatbestand der Schwarzarbeit, wenn beide Vertragsparteien bewusst gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen. Eine bloße Nettovergütungsvereinbarung genügt demgegenüber nur dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß abgeführt werden.
Nach der Rechtsprechung ist in diesen Fällen der Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, 23.09.1982 - Az: VII ZR 55/82; BGH, 31.05.1990 - Az: VII ZR 336/89). Das Schwarzarbeitsgesetz will die Schwarzarbeit als solche verhindern und den Leistungsaustausch aus verbotenen Geschäften ausschließen. Der Schutzzweck des Gesetzes kann nur erreicht werden, wenn derartige Vereinbarungen keine rechtliche Wirkung entfalten.
Ein auf Schwarzarbeit gerichteter Vertrag begründet daher weder Ansprüche auf Vergütung noch auf Fortbestand eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Alle Leistungen aus einem solchen Rechtsverhältnis sind rechtsunwirksam, da der Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist.