Soll die
Arbeitszeit eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses befristet erhöht werden, so ist für die Wirksamkeit die Schriftform nicht notwendig.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Vereinbarung der Parteien über die befristete Arbeitszeiterhöhung war auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam. Zwar bedarf die Befristung eines
Arbeitsvertrags nach
§ 14 Abs. 4 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Diese Bestimmung erfasst aber nicht die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen. Das ergibt eine Auslegung der Vorschrift.
Bereits ihrem Wortlaut nach ist die Regelung des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht auf die Befristung einzelner Vertragsbedingungen anzuwenden. Das Gesetz spricht von der Befristung des Arbeitsvertrags und erfasst damit nicht die Befristung einer Vertragsabrede, die bestimmte Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat.
Das entspricht Sinn und Zweck der Regelung. In § 14 Abs. 4 TzBfG hat der Gesetzgeber die Regelung über das Schriftformerfordernis aus
§ 623 BGB übernommen, ohne dabei eine inhaltliche Änderung vornehmen zu wollen (BT-Drucks. 14/4625 S. 21).
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.